Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
7. Zurechnung der Einkünfte/Aufteilung
35
Zurechnung der Einkünfte. Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person kann sich nur dann auf Art. 15 berufen, wenn ihr die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. hierzu Art. 4 Rz. 228 ff. und Art. 12 Rz. 28). Der bei Beziehern von Einkünften aus unselbständiger Arbeit häufigste Fall, dass Künstler, Sportler und Artisten in niedrig besteuernden Ländern Gesellschaften gründen, von denen sie sich anstellen lassen, und die ihre Ansprüche auf die Arbeitsleistung an die jeweiligen Produzenten oder Veranstalter abtreten, ist in Art. 17 geregelt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Kommentierung zu diesem Artikel erörtert.
„..., nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird.“
36
Innerstaatliche Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung im Quellenstaat. Eine Doppelbesteuerung von Arbeitslohn kann darauf beruhen, dass der Wohnsitzstaat den Arbeitnehmer aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert, während der andere Staat (Quellenstaat) sein Besteuerungsrecht auf bestimmte Sachverhalte stützt, die auf seinem Territorium verwirklic...