Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Kaufmännische oder finanzielle Beziehungen
38
Begriffsauslegung. Neben der Verbundenheit der Transaktionspartner müssen nach Art. 9 ferner zwischen ihnen „kaufmännische und finanzielle Beziehungen“ bestehen. Art. 9 ist auf den Einfluss des Verbundenseins auf „kaufmännische und finanzielle Beziehungen“ gerichtet. Auf ebendiese erstreckt sich die Einkünftekorrektur. Dies bedeutet einerseits, dass Einkünftekorrekturen, die losgelöst von konkreten kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen vorgenommen werden, wie dies etwa bei Anwendung der Gewinnvergleichsmethode dann der Fall ist, wenn sich diese in einem bloßen Margenvergleich ohne Herstellung eines Transaktionsbezugs erschöpfen, mangels Transaktionsbezugs nicht auf Art. 9 gestützt werden können. Ob Art. 9 durch die Verwendung des Plurals eine insgesamt bestehende Gewinnminderung aus der Gesamtheit kaufmännischer und finanzieller Beziehungen erfordert, d.h. tatbestandlich auf einem Vorteilsausgleich aufbaut (vgl. hierzu Rz. 436 ff.), ist mehr als fraglich. Andererseits findet Art. 9 auf Gewinnminderungen aus sonstigen Beziehungen mit der Folge keine Anwendung, dass innerstaatliche Einkünftekorrekturen nicht bes...