Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Überblick
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Regelungsinhalt. Art. 10 Abs. 2 enthält Regelungen zur Beschränkung des Besteuerungsanspruchs des Quellenstaats bei Dividendenzahlungen einer in diesem (Quellen-)Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 normiert, dass grds. auch der Quellenstaat die Dividenden besteuern darf. Damit wird lediglich klarstellend ein bereits nach nationalem Recht bestehendes Besteuerungsrecht des Quellenstaats dem Grunde nach bestätigt. Dabei steht Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, ohne dass er dies ausdrücklich ausspricht, unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 (dazu Rz. 61). Sind dessen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Besteuerungsanspruch des Quellenstaats hinsichtlich der Dividenden vollständig ausgeschlossen. Findet Art. 10 Abs. 3 keine Anwendung, garantiert Art. 10 Abs. 2 dennoch kein uneingeschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Vielmehr wird dessen Quellenbesteuerungsrecht der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt, nämlich auf 5 % (Dividende von einer ein Grenzkraftwerk am Rhein betreibenden Gesellschaft), 30 % (Einnahmen aus bestimmten hybride...