Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Rechtsfolge des Abs. 8
„..., so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.“
810
Vorrang anderer Zuweisungsnormen. Der in Abs. 8 statuierte Anwendungsvorrang anderer Vorschriften bedeutet zum einen, dass das Besteuerungsrecht sich nach der jeweils einschlägigen vorrangigen Norm richtet. Zugleich bewirkt er, dass auch in Bezug auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung - also im Anwendungsbereich des Art. 24 - allein diejenigen Regelungen zum Zuge kommen, die sich auf die „vorrangige“ Norm beziehen.
811
Keine generelle Umqualifikation. Dagegen bewirkt Abs. 8 nicht, dass die von ihm erfasst Einkünfte schon dem Grunde nach dem Bereich der Unternehmensgewinne entzogen und ausschließlich einer anderen abkommensrechtlichen Einkunftsart unterworfen werden. Es handelt sich vielmehr weiterhin um Unternehmensgewinne, die lediglich kraft abkommensspezifischen Spezialregelung denjenigen Abkommensregeln unterworfen, die ohne die Gewerblichkeit zum Zuge kommen würden. S. 294Diese Deutung ist zwar nicht unbestritten und entspricht insbesondere nicht der neueren Rspr. des BFH (s. Rz. 21.1). Sie korrespondiert jedoch besser als die Gegenauffassu...