Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Begriff des Betriebsvermögens
a) Allgemeines zum Betriebsvermögen
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Der Begriff des Betriebsvermögens ist im Abkommen nicht näher definiert, wenn man von der Aufzählung der Wirtschaftsgüter in Art. 6 Abs. 9 absieht, die auf jeden Fall zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zu zählen sind. Insofern gilt ergänzend das jeweils innerstaatliche Recht. Wenn danach Vermögensgegenstände einem Unternehmen steuerlich zuzurechnen sind, sind sie auch im Rahmen des Abkommens als Betriebsvermögen anzusehen. Zu den gem. Erb. Art. 6 zu behandelnden Vermögensgegenständen gehören auch Forderungen, Wertpapiere sowie Patente und Warenzeichen (Marken), falls sie zum Betriebsvermögen zu rechnen sind. Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zum Betriebsstättenbegriff im internationalen Bereich ergibt sich aus den Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen (ursprünglich sog. Betriebsstättenerlass).
b) Betriebsvermögen im deutschen Recht
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Soweit zur Auslegung des Erb. Art. 6 Abs. 1 ergänzend das deutsche Erbschaftsteuerrecht heranzuziehen ist, ist Folgendes zu berücksichtigen: Das deutsche Erbschaftsteuergesetz enthält keine eig...