Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Nebentätigkeit
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Nebentätigkeit. Bezieht ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling zur Ergänzung seiner Unterhaltsbezüge Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Gastland, so findet Art. 20 insoweit keine Anwendung. Das Gastland kann diese Einkünfte unter den Voraussetzungen des Art. 15 besteuern und muss nur die Unterhaltsbezüge freistellen. Es gibt zwar eine Reihe von deutschen Abkommen (insbesondere mit außereuropäischen Staaten), die auch für diese Bezüge - jedenfalls bis zu einer Obergrenze - Steuerbefreiung im Gastland vorsehen. Das DBA-Schweiz gehört jedoch nicht dazu.