Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Nationales Steuerrecht der Schweiz
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Nach Art. 3 Abs. 1 DBG (Art. 3 Abs. 1 StHG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Bei Studenten, Praktikanten, Volontären und Auszubildenden werden häufig die in Art. 3 Abs. 3 DBG (Art. 3 Abs. 1 StHG) genannten Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit aufgrund eines längeren Aufenthalts erfüllt sein. Allerdings bestimmt Art. 3 Abs. 4 DBG, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält, keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet. Eine beschränkte Steuerpflicht für Unterhaltszahlungen und Ausbildungszuwendungen besteht mangels einer wirtschaftlichen Anknüpfung i.S. der Art. 4 und 5 DBG nicht. Aber auch wenn der Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird eine Besteuerung derzeit nicht in Betracht kommen. Nach Art. 24 Buchst. d DBG (Art. 7 Abs. 4 Buchst. f StHG) sind Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln steuerfrei. Auch Stipendien fallen unter diese Regelungen, sofern sie zur Bestreitung de...