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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Verhältnis zu anderen Abkommensvorschriften

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Verhältnis zu anderen Abkommensvorschriften. Die Tatbestände des Art. 20 einerseits und Art. 6-19 andererseits schließen sich gegenseitig aus. Daher lässt sich nicht von einer Konkurrenz der genannten Vorschriften sprechen. Der Unterschied besteht darin, dass die in Art. 20 von der Besteuerung freigestellten „Zahlungen“ im Gegensatz zu den in Art. 6-19 aufgeführten Einkünften nicht als Entgelt für eine Gegenleistung anzusehen sind, sondern unentgeltlich zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks - nämlich „für seinen Unterhalt, sein Studium, oder seine Ausbildung“ - gezahlt werden (Rz. 13). Sind dagegen die Tatbestände der Art. 6-19 erfüllt, weil es sich bei der Zahlung um ein Entgelt für eine Gegenleistung handelt, ist die Anwendung des Art. 20 ausgeschlossen (Rz. 18). Möglich ist, dass die Zahlungen, die ein Student etc. erhält, teils unter eine der Vorschriften der Art. 6-19 und teils unter Art. 20 fallen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich ein Student neben seinem Stipendium etwas dazu verdient. Art. 21 und Art. 20 stehen in einem Konkurrenzverhältnis, weil Unterhaltszahlungen unter Art. 21 fallen können (A...

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