Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-MA und DE-VG
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Vergleich mit OECD-MA und DE-VG. Die heutige Regelung entspricht inhaltlich Art. 16 OECD-MA sowie dem gleichlautenden Art. 15 DE-VG. Wenn diese Regelungen außer den „Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen“ auch „ähnliche Zahlungen“ ausdrücklich erwähnen, so liegt hierin keine sachliche Abweichung (Rz. 6). Des Weiteren bestimmt Art. 16 DBA-Schweiz im Gegensatz zu Art. 16 OECD-MA und Art. 15 DE-VG ausdrücklich, dass der in einem Staat ansässige Empfänger die Vergütung von einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft erhalten haben muss (Rz. 9.1). In Art. 16 OECD-MA fehlt das Wort „von“. Gleichwohl fallen auch unter Art. 16 OECD-MA wohl nur solche Vergütungen, deren Schuldner eine im jeweils anderen Staat ansässige Gesellschaft ist. Die Gegenmeinung würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass auch das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die von einem in einem Drittstaat ansässigen Schuldner gezahlt werden, dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, für die die Tätigkeit ausgeübt wird, zugewiesen wird, obwohl die entsprechenden Betriebsausgaben sein Steueraufkommen nicht gemindert haben.