Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Ein Vertragsstaat ist Quellenstaat
„(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen ...“
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Zinsen. Der Begriff „Zinsen“ i.S.d. Abs. 1 wird durch Abs. 2 legaldefiniert (dazu ausf. Rz. 37 ff.). Wie sich aus Abs. 4 ergibt, fallen grds. (soweit nicht der Dividendenvorbehalt, z.B. für verdeckte Gewinnausschüttungen, greift, vgl. Rz. 52, 94.1) auch nicht fremdvergleichskonforme Zinsen unter diese Definition und sind daher von der Verteilungsregel des Abs. 1 erfasst. Jedoch ordnet Abs. 4 an, dass Art. 11 nur auf den fremdvergleichskonformen Anteil des Zinsbetrags Anwendung finden soll. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Art. 11 für den nicht fremdvergleichskonformen Anteil des Zinsbetrags keine Anwendung finden soll (s. Rz. 94 ff.).
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Die aus einem Vertragsstaat „stammen“ (Quellenregel). Abs. 1 setzt voraus, dass die Zinsen aus einem Vertragsstaat (d.h. aus Deutschland oder der Schweiz, vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) „stammen“. Dies bezeichnet die Quelle der Zinsen und dient als „Quellenregel“ der Bestimmung des sog. Quellenstaates. Das „Stammen“ der Zinsen aus einem Vertragsstaat ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Abs. 1 und bestimmt daher dessen Anwendung...