Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Rechtsfolge
... so darf dieser andere Staat weder ...
a) Überblick
153
Doppeltes Besteuerungsverbot. Das Besteuerungsverbot zielt (i) gegen die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft (dazu Rz. 155 ff.) und (ii) gegen die Besteuerung der thesaurierten Gewinne der Gesellschaft (s. Rz. 161 ff.) jeweils durch den anderen Staat (dazu Rz. 154). Aus Art. 10 Abs. 6 Satz 2 ergibt sich, dass die Rechtsfolge bei doppelansässigen Gesellschaften i.S.v. Art. 4 Abs. 8 (dazu Rz. 164 f.) nicht greift.
S. 114
154
„Dieser andere Staat“. Die Besteuerungsverbote richten sich an „diesen anderen Staat“, womit „der andere Vertragsstaat“ auf Tatbestandsseite gemeint ist (s. dazu Rz. 152).
... die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, ... selbst wenn die gezahlten Dividenden ... ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
b) Besteuerungsverbot für bestimmte ausgeschüttete Gewinne
155
Dividenden. S. Rz. 80.
156
Besteuern. Die von Art. 10 Abs. 6 angesprochene Besteuerung entspricht der „Erhebung von Steuern“ i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4.
157
Gesellschaft. S. Rz. 17.
Zahlung an nicht im anderen Vertragsstaat ansässige Personen.