Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
9. Zurechenbarkeit von Einkünften zur Betriebsstätte
„..., als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.“
a) Regelungszweck
228
Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte. Die Zurechenbarkeit eines Gewinns zu der Betriebsstätte ist notwendige Bedingung dafür, dass der Betriebsstättenstaat diesen Gewinn besteuern darf. Das ist nicht selbstverständlich. Im internationalen Steuerrecht verschiedener Staaten (z.B. Belgien, Italien, Mexiko, Uruguay) herrscht bis heute das Prinzip der Attraktivkraft der Betriebsstätte (Attraktionsprinzip), nach dem bei Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte der Betriebsstättenstaat alle in ihm erzielten Einkünfte - unabhängig von ihrem Zusammenhang mit der Betriebsstätte - besteuern kann. Andere Staaten (insbesondere die Entwicklungsländer, aber auch z.B. die USA) wenden als gewissermaßen eingeschränktes Attraktionsprinzip das auch im UN-Vertragsmodell verwendete „Prinzip der Geschäfte gleicher Art“ an; nach ihm werden der Betriebsstätte diejenigen unmittelbar vom Stammhaus ausgeführten Geschäfte zugerechnet, die ihrer Art nach in den Geschäftsbereich der Betriebsstätte fallen würden.
228.1
Kein Attraktionsprinzi...