Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Im anderen Vertragsstaat belegenes unbewegliches Vermögen
„... in dem Staat ..., in dem dieses Vermögen liegt.“
a) Begriff des unbeweglichen Vermögens
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Definition. Das unbewegliche Vermögen ist in Art. 6 Abs. 2 definiert. Siehe hierzu Rz. 44 ff.
b) Belegenheit in einem Vertragsstaat
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Geographische Grenzen des Belegenheitsstaats. Das unbewegliche Vermögen muss in einem Vertragsstaat belegen sein. „Belegenheitsstaat“ ist der Staat, der nicht Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers ist. Die tatsächliche Belegenheit richtet sich nach den geographischen Grenzen des jeweiligen Staates einschließlich Küstenmeer, Festlandsockel und sog. Dreimeilenzone, ggf. Zollausschlussgebiete. Wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Grundstücke im grenznahen Bereich bewirtschaftet (sog. Traktatländereien), sind diese Grundstücke im anderen Vertragsstaat belegen und werden nicht etwa dem Inland zugeordnet. Es kommt allein auf die Belegenheit des Grundstücks selbst an, auch für bewegliche Vermögensgegenstände, die nach Abs. 2 zum unbeweglichen Vermögen gehören. Dies gilt insbesondere für Zubehör und Inventar, das sich vorüberg...