Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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Ausschließlich Belegenheitsprinzip. In den vor dem Krieg abgeschlossenen DBA war es üblich, bestimmte Steuergüter ausschließlich dem Quellen- oder dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zuzuweisen. Dieser Praxis folgend bestimmte Art. 2 Abs. 1 DBA 1931/59, dass unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus nur in dem Staat besteuert werden konnten, in dem sich dieses Vermögen befand. Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Belegenheitsprinzip wurde im DBA 1971 beibehalten. Allerdings beschränkte sich Art. 6 DBA 1971 darauf, das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats zu gewährleisten. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats war nunmehr nicht ausgeschlossen. Vielmehr bestimmte Art. 24, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung vermeidet.