Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Begriff der Steuern vom Einkommen und Vermögen (Abs. 2)
Als Steuern vom Einkommen ...
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Definition des Einkommens. Das Abkommen definiert den Begriff des Einkommens nicht. Er ist zwar abkommensrechtlich zu bestimmen (s. Anm. 11 m.w.N.), letztlich bestimmt er sich danach, wie er von den im Katalog des Art. 2 Abs. 3 aufgeführten Steuern verstanden wird. Art. 2 Abs. 2 stellt lediglich klar, dass die Steuern vom Einkommen entweder das vollständige Einkommen oder nur Teile davon erfassen. Im Übrigen lässt die Aufzählung in Art. 6-20 erkennen, was der Besteuerung vom Einkommen unterliegt, nämlich Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Gewinne aus Unternehmen einschließlich des Betriebs von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie als Sportler, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Einkünfte aus freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit sowie als Aufsichtsrat oder Künstler, Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen einschließlich der Zahlungen an Auszubildende. Steuern vom Einkommen sind auch diejenigen Steuern, deren Bemessungsgrundlage die ESt- oder KStSchuld ist, d.h. die in Höhe eines Prozentsatzes dieser Steuern erhoben w...