Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4.1 Todesfallkapital
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Das Todesfallkapital nach schweizerischem Recht wird nicht durch einen gesetzlichen Anspruch nach dem BVG begründet; das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann einen solchen Anspruch vorsehen. Die Auszahlung des Todesfallkapitals an den reglementarisch vorgesehenen Leistungsberechtigten kann sowohl aus dem Obligatorium als auch aus dem Überobligatorium erfolgen und ist daher entsprechend bei der Auszahlung in Leistungen aus dem Obligatorium und Leistungen aus dem Überobligatorium aufzuteilen. Die o.g. Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Kapitalabfindungen gemäß Rz. 22-25 und 29 gelten entsprechend.
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Hiervon abzugrenzen sind die durch das BVG gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung an die Hinterbliebenen in Form einer Witwen- oder Waisenrente (Hinterlassenenrente). Die o.g. Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Leibrenten gemäß Rz. 20-21 und 28 gelten entsprechend.