Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-MA
1.1
Eine Übereinstimmung zwischen Erb. Art. 9 und der entsprechenden Regelung in Art. 8 OECD-MA Erbschaftsteuer (Art. 9 OECD-MA 1966) besteht zunächst insofern, als beiden das Prinzip des Proportionalabzugs fremd ist. Darüber hinaus wird die Grundregel des Erb. DBA zum Schuldenabzug - Zuordnung der Schulden zu den Vermögenswerten, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit ihnen besteht - jedenfalls teilweise zu ähnlichen Ergebnissen führen wie die Vorschriften im OECD-MA Erbschaftsteuer. Dort werden in den Abs. 1 und 2, unter besonderer Betonung der Schulden, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind (insofern besteht eine größere Übereinstimmung zum DBA 31/59), bestimmte Sachverhalte aufgezählt, die sich unter das Tatbestandsmerkmal „wirtschaftlicher Zusammenhang“ subsumieren lassen. - Im Einzelnen hebt Art. 8 Abs. 1 OECD-MA Erbschaftsteuer im Gegensatz zum Erb. DBA zunächst die Schulden, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind, von den anderen Schulden ab und bestimmt, wann in diesen Fällen ein Schuldenabzug vom Wert des unbeweglichen Vermögens stattfindet. Des Weiteren wird im OECD-MA Erbschaftsteuer der Abzug von Sch...