Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Erbschaftsbesteuerung in einzelnen Kantonen der Schweiz
a) Kanton Aargau
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Rechtslage. Die Regelungen über die Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Aargau befinden sich in den §§ 142-151 StG.
Der Erbschaftssteuer unterliegen natürliche und juristische Personen, denen ein Vermögensanfall tatsächlich zufließt. Grundsätzlich steuerpflichtig ist, wer den Vermögensanfall tatsächlich erhält. Nach § 144 StG sind zunächst Vermögensanfälle steuerbar, die von einer Person stammen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Kanton Aargau Wohnsitz oder Aufenthalt hatte oder im Kanton für verschollen erklärt wurde. Unmaßgeblich ist, ob sich das Vermögen im Kanton befindet. Steuerbar ist also auch Betriebsstättenvermögen, wenn sich die Betriebsstätte in einem anderen Kanton befindet, der Erblasser aber seinen letzten Wohnsitz im Kanton Aargau hatte. Außerdem unterliegen der Erbschaftssteuer Vermögensanfälle von Eigentum und anderen dinglichen Rechten an im Kanton gelegenen Grundstücken sowie von Rechten, die wirtschaftlich wie Rechte an Grundstücken wirken. Schließlich unterliegt der Erbschaftssteuer auch der Anfall von Vermögen von im Kanton gelegenen Betriebsstätten. § 12 StG enthält eine Definition der Betriebsstätte. Das Vermögen wird gem. § 145 StG grundsätzlich nach den Vorschriften für die Vermögenssteuer bewertet.