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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

aa) Subjekteigenschaft

695

Steuerrecht folgt Zivilrecht. Das schweizerische Steuerrecht knüpft grundsätzlich an das Gesellschaftsrecht an. Die Besteuerung als kaufmännische Personengesellschaft hängt daher von ihrer zivilrechtlichen Einstufung ab.

S. 89

696

Keine Steuersubjekte. Kollektiv-, Kommanditgesellschaft und einfache Gesellschaft sind im schweizerischen Einkommenssteuerrecht keine Steuersubjekte. Ihr Einkommen wird den Teilhabern einzeln zugerechnet. Da der Gewinn jedoch vorweg als einheitliche Größe zu ermitteln ist, ist die Personengesellschaft, wie im deutschen Recht, Subjekt der Gewinnermittlung.

697

Steuerdeklaration der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften besteht eine steuerliche Meldepflicht. Sie haben ihren Gewinn einheitlich zu erklären (zu deklarieren).

698-699

Einstweilen frei.

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