Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.1 Identifizierung der kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
Zu Tz. 1.33
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Tz. 1.33 ff. bildet das Herzstück der Base Erosion and Profit Shifting-Thematik im Bereich der Verrechnungspreise. Der Fremdvergleichsgrundsatz soll auf zwei Stufen angewendet werden. Auf der ersten Stufe sollen die tatsächlichen kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen bestimmt werden. Die erste Stufe bezieht sich damit auf die Ebene der vertraglichen Beziehungen, die Gegenstand des Fremdvergleichsgrundsatzes sein soll. Auf der zweiten Ebene sollen dann die fremdüblichen Preise bestimmt werden.
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Nach der umfassenden Überarbeitung von Kapitel D wurde damit im Rahmen des BEPS-Projekts im Jahr 2016 der Fremdvergleichsgrundsatz durch die OECD auf die Ebene der vertraglichen Beziehungen ausgeweitet. Bisher waren die vertraglichen Beziehungen im Regelfall Ausgangspunkt für die Bestimmung fremdüblicher Preise. Die Vertragsbeziehungen waren aber in der Regel nicht selbst Gegenstand des Fremdvergleichs. Ausnahmen bildeten nur Fälle des Missbrauchs, d.h. Konstellationen, in denen die Parteien das Geschäft lediglich aus steuerlichen Überlegungen geschlossen hab...