Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.8 Vertraulichkeit
158
Abschnitt D.8. beschäftigt sich mit der Wahrung der Vertraulichkeit von Daten, die der Finanzverwaltung vom Steuerpflichtigen übermittelt wurden.
Zu Tz. 5.44
158.1
Die Finanzverwaltungen sollen nach dem Willen der OECD sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen (wie etwa Geschäfts- oder Forschungsgeheimnisse) und andere sensiblen Wirtschaftsdaten aus dem Master File, Local File und CbCR an die Öffentlichkeit gelangen. Dies muss dem Steuerpflichtigen auch durch die Finanzverwaltungen zugesichert werden. Falls eine Offenlegung bspw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens notwendig wird, sollen die Finanzverwaltungen alles tun, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit gewahrt und eine Offenlegung nur in dem Umfang erfolgt, in dem sie auch tatsächlich notwendig ist.
Der Aspekt der Geheimhaltung ist für die Steuerpflichtigen nicht nur im Hinblick auf steuerlich relevante Daten bedeutend, sondern insbesondere im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Finanzdaten. Für Unternehmen ist es für den Erfolg ihrer geschäftlichen Aktivitäten entscheidend, dass diese Daten nicht in die Hände der Konkurrenz geraten. In den Eingaben zum Discussion ...