Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.1 Allgemeiner Grundsatz: keine unterschiedliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
359
Zu Tz. 9.98 alt 9.123
Teil II des Kapitels IX OECD-Leitlinien beschäftigt sich grundsätzlich mit der Frage danach, wie ein Geschäftsvorfall nach einer Umstrukturierung zu vergüten ist. Dazu wird zunächst der zutreffende Grundsatz festgehalten, dass der Fremdvergleichsgrundsatz und dessen Auslegung nicht davon abhängen soll, ob ein in Frage stehender Geschäftsvorfall sich nach einer Umstrukturierung ergibt oder von Anbeginn - also ohne Umstrukturierung - in der zu beurteilenden Form vorgenommen wird. Die sich sonst einstellenden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die eine Umstrukturierung vorgenommen haben, und solchen die ihr Geschäftsmodell von Anbeginn so eingestellt haben, sind nicht hinzunehmen.
360
Zu Tz. 9.99 alt 9.124
Das bedeutet unzweifelhaft, dass vergleichbare Situationen auch gleich zu behandeln sind. Die dafür vorzunehmenden Analysen und die Bestimmung der geeigneten Verrechnungspreismethode beruht auf einer Vergleichbarkeitsanalyse, der eine Funktions- und Risikoanalyse vorauszugehen hat und ergänzend die Überprüfung der Vertragsbedingungen. Dabei ergeben sich keinerlei Unterschiede für die Anwendung der Verrechnungspreismethode, sei der zu beurteilende Geschäftsvorfall erst nach einer Umstrukturierung aufgekommen oder bereits früher so strukturiert gewesen. Die Anwendung der Methode muss sich an den ökonomisch relevanten Merkmalen der Transaktion orientieren. Die Feststellung der OECD ist dazu zutreffend und richtigerweise unmissverständlich.
S. 140
361
Zu Tz. 9.100 alt 9.125
Der Hinweis, dass der Fremdvergleichsgrundsatz nicht nur auf die Geschäftsvorfälle nach der Umstrukturierung anzuwenden ist, sondern auch auf die Umstrukturierung selbst, ist richtig, angesichts des Teils I des Kap. IX OECD-Leitlinien aber redundant und selbstverständlich.
362
Zu Tz. 9.101 alt 9.126
Es ist gleichermaßen richtig, dass die Vergleichbarkeitsanalyse einer Vereinbarung, die sich aus einer Umstrukturierung ergibt, Unterschiede im Vergleich zu einer Situation aufweist, in der eine Tätigkeit neu aufgenommen wird. Diese möglichen Unterschiede in der Vergleichbarkeitsanalyse ergeben sich aus Unterschieden im Sachverhalt, die unstreitig eine andere Bewertung in der Vergleichbarkeit hervorrufen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Unterschiede in der Anwendung und Auslegung des Fremdvergleichs ergeben.