Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3. Der Grundsatz der „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“ (§ 5 Abs. 2 GAufzV)
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§ 5 Abs. 2 GAufzV, welcher dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Stammdokumentation das Recht zur Anwendung einer „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“ einräumt, nimmt das bereits in der Begründung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 GAufzV festgehaltene Ziel der Stammdokumentation auf. Demnach ist die Stammdokumentation nur dazu bestimmt, den Finanzbehörden Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe in ihrem wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Zusammenhang zu geben. Die Regelung trägt der Unmöglichkeit einer vollständigen Normierung dessen, was im Einzelfall zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, Rechnung und überlässt es dem Steuerpflichtigen den notwendigen Inhalt und den angemessenen Detaillierungsgrad seiner Stammdokumentation vor dem Hintergrund deren Zwecks selbst zu definieren. Der dabei anzuwendende „Grundsatz der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“ räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, den Aufwand, der zur Ermittlung einer bestimmten Information notwendig wäre, der Bedeutung dieser Informa...