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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
Kroppen/Rasch

Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2.2 Anforderung von Auskünften, Unterlagen und Aufzeichnungen

Die Finanzbehörde kann zur Prüfungsvorbereitung (z.B. mit der Prüfungsanordnung) Auskünfte einholen und vorhandene oder leicht beschaffbare Unterlagen anfordern. Hierfür kommen z.B. in Betracht:

  • a) Summen- und Saldenlisten und Umbuchungslisten;

  • b) der zum Handelsregister eingereichte Jahresabschluss einschließlich Anhang, Lagebericht und ggf. Überleitungsrechnungen sowie der Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines inländischen Mutterunternehmens (§§ 290 bis 315 Handelsgesetzbuch - HGB);

  • c) Angaben darüber, nach welchen Grundsätzen Aufzeichnungen und dazu gehörige Belege aufbewahrt werden;

  • d) Angaben über Betriebsstätten und über Beteiligungen im Sinne des § 138 Abs. 2 AO;

  • e) Übersicht über Art und Umfang der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen;

  • f) Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 AO für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 3 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV - einschließlich außergewöhnlicher Dauerschuldverhältnisse gemäß Artikel 97 § 22 Satz 2 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - EGAO.

Sofern dies für die Prüfung erforderlich ist, können auch Niederschriften über Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen und über Gesellschafterversammlungen (BFH-Beschluss vom , BStBl II S. 365 und BFH-Urteil vom , BStBl II S. 592 zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung), Gesellschaftsverträge, Bürgschafts-, Patronats- und sonstige Garantieerklärungen sowie die nach den örtlichen Gewinnermittlungsregeln aufgestellten Geschäftsberichte und Bilanzen nahestehender Unternehmen, mit denen das zu prüfende inländische Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält oder unterhalten hat, angefordert werden. Tz. 3.3.2 Buchstabe b ist zu beachten. Entsprechende Anforderungen können jederzeit nachgeholt, ergänzt oder geändert werden. Sie sind bei Bedarf zu erläutern.

S. 47Die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO einschließlich der Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind gemäß § 2 Abs. 6 GAufzV nicht für das Gesamtunternehmen, sondern nur für die Geschäftsbereiche oder Geschäftsbeziehungen anzufordern, die Gegenstand der Prüfung sein sollen und für diese von Bedeutung sind (§ 4 Satz 1 GAufzV). Die Finanzbehörde kann Aufzeichnungen für die Geschäftsbereiche bzw. -beziehungen, die sie für prüfungsbedürftig hält, mit einer Anfrage oder mit mehreren Anfragen anfordern (zu den Vorlagefristen siehe Tz. 3.4.9).

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