Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.1 Generelle Anwendung
Zu Tz. 8.12
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Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien stellen zunächst klar, dass Kostenumlagevereinbarungen nicht außerhalb des Fremdvergleichsgrundsatzes stehen. Deshalb muss der Wert der Beiträge der Teilnehmer, die im Rahmen der Kostenumlagevereinbarung geleistet werden, mit dem Wert übereinstimmen bzw. vergleichbar sein, den unabhängige Dritte bei einer vergleichbaren Vereinbarung geleistet hätten. Hierbei wird dann wieder Bezug genommen S. 41auf den proportionalen Anteil des jeweiligen Teilnehmers im Verhältnis zum Gesamtanteil aller Teilnehmer.
Solchen Vereinbarungen liegen jedoch kaum vergleichbare Voraussetzungen bzw. Bedingungen zugrunde. So werden Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen fremden Dritten relativ mehr von Informationsasymmetrien und Misstrauen geprägt sein. Entscheidend sei bei einem solchen Vergleich jedoch nicht die Deckungsgleichheit, sondern die Vergleichbarkeit. Zugleich ist die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nicht frei von Kritik, da sich das Handeln von miteinander verbundenen Unternehmen kaum mit dem Handeln von fremden Dritten vergleichen lassen kann. Eine vollkommene Vergleichbarkeit ist jedoch auch nicht erfo...