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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

B.3. Multilaterale MAP-APA-Verfahren

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Das Streben nach Gewissheit hat dazu geführt, dass Steuerpflichtige zunehmend an multilateralen MAP-APA-Verfahren in Bezug auf ihre globale Geschäftstätigkeit interessiert sind. Der Steuerpflichtige wendet sich mit einem Gesamtvorschlag an jeden betroffenen Staat und weist darauf hin, dass es wünschenswert wäre, die Verhandlungen unter Einbeziehung aller betroffenen Staaten auf multilateraler Basis und nicht separat mit jeder einzelnen Steuerverwaltung zu führen. Es ist zu S. 8beachten, dass es keine multilaterale Methode zur Umsetzung einer erzielten Vereinbarung gibt und die einzige Möglichkeit darin besteht, eine Reihe von separaten bilateralen MAP-APA zu schließen. Ein erfolgreicher Abschluss in solcher Weise geführter Verhandlungen über eine Reihe bilateraler MAP-APA verschafft dem multinationalen Konzern eine größere Sicherheit und ist mit niedrigeren Kosten verbunden als getrennt voneinander durchgeführte bilaterale MAP-APA-Verfahren.

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Multilaterale MAP-APA-Verfahren bringen zwar, wie oben beschrieben, potenzielle Vorteile mit sich, werfen jedoch auch einige Fragen auf. Erstens ist es wahrscheinlich nicht zielführend, eine einzige Verrechnungspreismethode auf den breiten Fächer verschiedener Gegebenheiten und Umstände, Geschäftsvorfälle und Staaten anzuwenden, die Gegenstand eines multilateralen MAP-APA-Verfahrens sein können, es sei denn, die Methode kann sachgerecht angepasst werden, um die besonderen Gegebenheiten und Umstände jedes Staats zu berücksichtigen. Alle beteiligten Staaten müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass die Methode - auch nach einer solchen Anpassung - eine korrekte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes unter den in ihrem Staat bestehenden Bedingungen gewährleistet.

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Zweitens entstehen Probleme, weil in einem multilateralen MAP-APA-Verfahren mehrere zuständige Behörden an einem Prozess beteiligt sind, der effektiv für ein bilaterales Verfahren konzipiert wurde. Eine sich daraus ergebene Frage ist, inwieweit es erforderlich ist, dass zwischen allen betroffenen Staaten Informationen ausgetauscht werden. Dies könnte in Fällen problematisch sein, in denen zwischen zwei oder mehreren betroffenen Abkommenspartnern keine Transaktionsströme oder beide bzw. alle Seiten betreffende Geschäftsvorfälle vorliegen, sodass es unsicher ist, ob die Informationen für die konkrete bilaterale MAP-APA, die Gegenstand der Gespräche ist, relevant sind. In Fällen, in denen verschiedene Teile des multinationalen Konzerns ähnliche Geschäftsvorfälle tätigen oder in denen der untersuchte Bereich mit integrierten Handelstätigkeiten in Zusammenhang steht, können dagegen Informationen über die Transaktionsströme zwischen anderen Beteiligten erforderlich sein, um die Ströme, die Gegenstand der jeweiligen bilateralen MAP-APA sind, verstehen und evaluieren zu können. Ein weiteres Problem besteht darin, dass es schwierig sein kann, vor ihrer Beschaffung zu beurteilen, ob derartige Informationen tatsächlich relevant sind.

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Des Weiteren kann es, selbst wenn die Informationen für die konkrete bilaterale MAP-APA relevant sind, immer noch potenzielle Vertraulichkeitsprobleme geben, die den Austausch dieser Informationen verhindern, sei es gemäß den Bedingungen des oder der im einschlägigen Abkommen aufgeführten Artikel zum Informationsaustausch oder gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer der beteiligten Steuerverwaltungen. Angesichts des breiten Fächers möglicher Situationen, die in multilateralen MAP-APA-Verfahren zu beobachten sein können, kann keine allgemeine Lösung für diese Probleme vorgegeben werden. Stattdessen müssen diese Fragen im Einzelnen in jedem der separaten bilateralen MAP-APA-Verfahren behandelt werden.

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In Fällen, in denen sich Informationen über Transaktionsströme zwischen anderen Beteiligten als relevant erweisen, können einige Probleme in Bezug auf den Informationsaustausch möglicherweise überwunden werden, indem dem Steuerpflichtigen die Verantwortung übertragen wird, alle betroffenen Steuerverwaltungen zu informieren, anstatt auf die Abkommensbestimmungen über den Informationsaustausch zurückzugreifen (wobei allerdings noch Verfahren erforderlich wären, um zu überprüfen, ob alle Steuerverwaltungen tatsächlich die gleichen Informationen erhalten). Darüber hinaus kann es sein, dass die in den einschlägigen Abkommen enthaltenen Artikel zum Verständigungsverfahren in einigen Fällen keine geeignete Basis für eine solche multilaterale Prüfung und Erörterung darstellen, wenngleich der Artikel zum Verständigungsverfahren des OECD-Musterabkommens darauf abzielt, die Beseitigung von Doppelbesteuerung unter sehr vielfältigen Umständen zu erleichtern und deshalb, falls anwendbar, in den meisten Situationen eine angemessene Rechtsgrundlage zu bieten scheint.

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Wie in Abschnitt A erörtert, lässt sich zusammenfassend feststellen, dass der Wunsch des Steuerpflichtigen nach Gewissheit allein nicht ausreicht, um eine Steuerverwaltung zu zwingen, eine MAP-APA einzugehen, wenn dies möglicherweise nicht angemessen ist. Eine Einladung zur Teilnahme an einem multilateralen MAP-APA-Verfahren wird deshalb im Einklang mit den Kriterien geprüft, anhand derer üblicherweise bestimmt wird, ob ein bilaterales MAP-APA-Verfahren durchgeführt werden kann, und jede vorgeschlagene bilaterale APA wird ebenfalls separat geprüft. Dann wird entschieden, ob es für den Abschluss der Verhandlungen über die bilateralen MAP-APA, zu deren Durchführung sich die Verwaltung entschlossen hat, von Vorteil ist, an multilateralen Verhandlungen teilzunehmen. Diese Evaluierung erfolgt auf Einzelfallbasis.

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Die Entwicklung multilateraler MAP-APA-Verfahren befindet sich in einem relativ frühen Stadium, außer vielleicht im Bereich des Global Trading. Wenn das Global Trading auf vollständig integrierter Basis erfolgt (d. h., wenn die Handelstätigkeit und das Risikomanagement in Bezug auf ein Portfolio von Finanzprodukten an mehreren unterschiedlichen Standorten, gewöhnlich wenigstens drei, durchgeführt werden), sind multilaterale Vorabverständigungsverfahren und nicht etwa bilaterale inzwischen die Norm. Es ist vorgesehen, die weiteren Entwicklungen im Bereich der multilateralen MAP-APA-Verfahren genau zu beobachten.

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