Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.2 Beweislast
Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die einen Steueranspruch begründen bzw. erhöhen (Tz. 2.1). Die Frage der Beweislast stellt sich, wenn ein entscheidungserheblicher Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht vollständig aufgeklärt werden kann.
S. 83Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, gilt diese Beweislastregelung nicht uneingeschränkt (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 462 und BFH-Urteil vom , BStBl 1992 II S. 55). Das Beweismaß ist gemindert (Tz. 4.4).