Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Reaktion des Gesetzgebers mit der Einführung des § 90 Abs. 3 AO i.d.F. von 2003
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Den Feststellungen des BFH zur Dokumentationsverpflichtung ist auf der Basis der bis Ende 2002 gültigen Rechtslage zuzustimmen. Als Reaktion auf das Urteil des BFH und als Ergänzung der existierenden erhöhten Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO hat der deutsche Gesetzgeber die Aufzeichnungspflicht für Verrechnungspreise verbindlich festgelegt.
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Nach § 90 Abs. 3 AO a.F. mussten die Steuerpflichtigen erstmalig für alle Wirtschaftsjahre beginnend nach dem Aufzeichnungen über die „Art und den Inhalt“ ihrer Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erstellen. Dabei hatten die Aufzeichnungen „alle wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen“ zu umfassen. Die Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten im Sinne von Art, Inhalt und Umfang sind der Rechtsverordnung, S. 21der sog. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV), vorbehalten. Darüber hinaus hat das BMF im Jahr 2005 ein sehr umfassendes Schreiben als sog. Verwaltungsgrundsätzen-Verfahren veröffentlicht. Diese Verwaltungs...