Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.2.3. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit notwendige Anpassungen in Bezug auf Übertragungen von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten
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Zu Tz. 6.129
Abschnitt D.2.3 untersucht die notwendigen Anpassungen, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit bei der Übertragung von immateriellen Werten oder Rechten daran sicherzustellen. Die Möglichkeit von Anpassungsrechnungen zur Erhöhung der Genauigkeit und Verlässlichkeit des Fremdvergleichs wird an verschiedenen Stellen der Leitlinien erörtert. So wird in den Tz. 1.35 und 1.43 ausgeführt, dass gegebenenfalls Anpassungen zum Zwecke der Vergleichbarkeit vorgenommen werden müssen, wenn UnterS. 219schiede zwischen den zu vergleichenden Umständen auftreten. Tz. 6.129 OECD-Leitlinien verweist auf die Tz. 3.47 bis 3.54, in denen die Anpassungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit ausführlich analysiert werden. Allerdings schränkt die OECD die direkte Anwendbarkeit im Falle von immateriellen Werten ein. Es wiederholt sich, was auch bereits in Tz. 6.108 ausgeführt wird (Anm. 566), ergänzt um den Hinweis, dass auch Anpassungen schwierig durchzuführen sein können. Es ist richtig, dass Anpassungsbeiträge, die einen wesentlichen Teil der Vergütung des in Frage stehenden immateriellen Werts ausmachen, kritisch zu hinterfragen sind. Allerdings ist die Schlussfolgerung der OECD in der Allgemeinheit, dass in solchen Fällen eine hinreichende Vergleichbarkeit nicht gegeben ist, nicht zutreffend. Die bloße Höhe einer Anpassung und die Auswirkung auf die Vergütung lässt noch kein qualitatives Urteil über die Anpassung dem Grunde nach zu. Zuzugeben ist, dass eine kritische Überprüfung angezeigt ist. Die Formulierung der OECD hingegen bedeutet eine Festlegung, die Diskussionen in Betriebsprüfungen einseitig lenken wird.
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Zuzustimmen ist, dass es sinnvoll sein kann, im Falle nicht zuverlässiger Anpassungen, eine andere Verrechnungspreismethode zu wählen.
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Einstweilen frei.