Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.2 Zeitpunkt der Datenerhebung
Zu Tz. 3.69
263
Die Tz. erörtert, dass einige Steuerpflichtige ihre Verrechnungspreise bestimmen und ihre Dokumentation entsprechend aufbauen, indem sie im Zeitpunkt der Preissetzung die Preise konzerninterner Transaktionen in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichs-Grundsatz bestimmen. Ein solcher Ansatz wird als „ex ante“-Ansatz (oder „arm's length price-setting-Ansatz“) bezeichnet, da er darauf abzielt, im Vorhinein zu antizipieren, wie fremde Dritte in einer vergleichbaren Situation die Preise gesetzt hätten. Ein solcher Preissetzungsansatz wird entsprechend den Leitlinien zu einem großen Teil auf Vergangenheitsdaten vergleichbarer Transaktionen aus vorherigen Jahren basieren. Allerdings geht die OECD darüber hinaus davon aus, dass die Steuerpflichtigen gleichermaßen Informationen hinsichtlich der ökonomischen Veränderungen seit dem Zeitpunkt der Datenermittlung heranziehen werden. Begründung hierfür ist, dass auch fremde Dritte ihre Entscheidungen nicht allein auf historischen Daten basieren werden und dass sie bei der Preisentscheidung ebenfalls Informationen hinsichtlich Marktveränderungen seit Ermittlung der ursprünglichen Preisd...