Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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e) Finanz- und Steuerposition des Konzerns (Satz 1 Nr. 17-18)
Anforderung Nr. 17: Konzernabschluss der Unternehmensgruppe
304
Die Informationsanforderung Nr. 17 der Anlage zur GAufzV verlangt vom Steuerpflichtigen die Vorlage des Konzernabschlusses der Unternehmensgruppe für das betreffende Wirtschaftsjahr, sofern ein solcher für andere Zwecke erstellt wurde. Die Regelung hat keine Entsprechung in der GAufzV 2003 und ist inhaltlich identisch mit der entsprechenden Anforderung der OECD-Leitlinien („The MNE's annual consolidated financial statement for the fiscal year concerned if otherwise prepared for financial reporting, regulatory, internal management, tax or other purposes.“).
305
Der Konzernabschluss ist gemäß Wortlaut der Regelung nur dann der Stammdokumentation beizufügen, wenn dieser aus anderen Gründen erstellt wurde und zum Zeitpunkt der Erstellung der Stammdokumentation bereits fertiggestellt war. Gemäß dem Wortlaut der OECD-Leitlinien ist es dabei nicht notwendig, dass es sich um einen nach externen Rechnungslegungsstandards erstellten Konzernabschluss handelt, da auch ein für interne oder regulatorische Zwecke erstellter Konzernabschluss vorzulegen wäre.
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