Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.2.3 Determining the arm's length price of cash pooling transactions
436
Der Unterabschnitt C.2.3. beschäftigt sich mit der Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises von Cash-Pooling-Transaktionen der Höhe nach.
S. 99
Zu Tz. 10.128
437
Die OECD beginnt diesen Abschnitt mit der der Aussage, Finanztransaktionen wie das Cash-Pooling, trügen verschiedene Bezeichnungen und Beschreibungen, die unterschiedlich verstanden werden könnten. Vor diesem Hintergrund betont die OECD unter wiederholtem Verweis auf das Kapitel I der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dass einer Bestimmung des Ansatzes zwecks Herleitung eines fremdüblichen Verrechnungspreises zunächst die sachgerechte Abgrenzung der Transaktion voranginge, wobei die konkreten Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
C.2.3.1 Rewarding the cash pool leader function
Der Unterabschnitt C.2.3.1 behandelt die Vergütung der Funktion des Cash-Pool-Führers.
Zu Tz. 10.129
438
Die OECD wiederholt in dieser Tz. lediglich ihre Aussage, dass die fremdübliche Vergütung des Cash-Pool-Führers von den im Rahmen einer Cash-Pooling-Vereinbarung ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgütern und übernommenen Risiken sowie den konkreten Umständen und Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall abhänge.
Zu Tz. 10.130
439
Nach Ansicht der OECD übt der Cash-Pool-Führer regelmäßig lediglich eine Koordinierungs- bzw. Vertretungsfunktion aus. Das Masterkonto diene dabei als zentraler Punkt zur Vornahme der Buchungen der Soll- und Habenpositionen, um die festgelegten Zielsalden der Einzelkonten der Cash-Pool-Teilnehmer zu erreichen. Daraus folgert die OECD, die Funktionalität des Cash-Pool-Führers entspreche grundsätzlich der eines Routine-Dienstleisters und rechtfertige dementsprechend nur eine geringe Routinevergütung.
440
Diese Position wird auch durch die deutsche Finanzverwaltung in Rz. 3.98 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vertreten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestimmt sich die Vergütung des Cash-Pool-Führers im Regelfall auf Basis einer kostenaufschlagsorientierten Methode, wobei der Gewinnaufschlag auf die direkt zuzurechnenden Kosten zwischen fünf und zehn Prozent betragen kann. Finanzierungskosten sind kein Bestandteil der Bemessungsgrundlage des Gewinnaufschlags.
Zu Tz. 10.131
441
Zwar sieht die OECD die Funktion des Cash-Pool-Führers grundsätzlich als funktions- und risikoarme Tätigkeit an (vgl. Tz. 10.130). Gleichwohl geht die OECD in S. 100Tz. 10.131 (und nachfolgend in Tz. 10.138 ff.) auf die Vergütung eines Cash-Pool-Führers mit ausgeprägtem Funktions- und Risikoprofil ein.
442
In diesem Zusammenhang führt die OECD aus, dass, sofern die sachgerechte Abgrenzung der Cash-Pooling-Transaktionen ergeben hat, dass der Cash-Pool-Führer weitere (Nicht-Routine-)Funktionen zusätzlich zu der in Tz. 10.130 diskutierten reinen Koordinierungs- bzw. Vertretungsfunktion übernimmt und damit keine reine Routinefunktion ausübt, dass sich in diesem Fall die Vergütung des Cash-Pool-Führers nach den übrigen Unterabschnitten des Kapitels X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien richtet.
443
Auch die Finanzverwaltung eröffnet trotz der von ihr vertretenen Grundannahme hinsichtlich der Funktionalität des Cash-Pool-Führers durch den Hinweis in Rz. 3.98 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, dass „im jeweiligen Einzelfall das Funktions- und Risikoprofil entscheidend ist“, die Möglichkeit, dass der Cash-Pool-Führer nicht nur eine funktions- und risikoarme Dienstleistung ausübt.
444
Zwar ist es zu begrüßen, dass die OECD durch die Ausführungen in Tz. 10.130 und Tz. 10.131 - wie auch die deutsche Finanzverwaltung - betont, dass die Funktionalität des Cash-Pool-Führers stets für den Einzelfall anhand einer individuellen Funktions- und Risikoanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und Gegebenheiten zu beurteilen ist. Ebenfalls positiv zu beurteilen ist die explizite Aussage der OECD (genau wie die der deutschen Finanzverwaltung), dass der Cash-Pool-Führer durchaus ein ausgeprägtes Funktions- und Risikoprofil aufweisen kann und hierfür entsprechend eine Vergütung erhalten sollte, die über ein reines Dienstleistungsentgelt hinausgeht.
445
Die klare Positionierung der OECD (und der deutschen Finanzverwaltung), dass der Cash-Pool-Führer im Regelfall lediglich eine Koordinierungs- bzw. Vertretungsfunktion ausübe und somit grundsätzlich als Routine-Dienstleister agiere, ist jedoch aufgrund der Betonung in Tz. 10.129 der Beurteilung des Einzelfalls nicht nachzuvollziehen. Zudem dürfte diese klare Positionierung der OECD in der Praxis dazu führen, dass Steuerpflichtige mit funktionsstarkem Cash-Pool-Führer dessen ausgeprägtes Funktions- und Risikoprofil - allein schon aufgrund des Abweichens von der Grundannahme der OECD der Ausübung einer reinen Dienstleistungsfunktion - im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse in besonderem Maße aufzeigen müssen. Insofern sollten Steuerpflichtige mit funktionsstarkem Cash-Pool-Führer in der Stammdokumentation (Master File) und den landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentationen (Local File) eine ausführliche Funktions- und Risikoanalyse des Cash-Pool-Führers unter Berücksichtigung des Risikokontrollansatzes der OECD und der sowohl gruppenintern als auch mit der externen Bank vertraglich geregelten Rechts-, Risiko- und Haftungspositionen vornehmen.
S. 101
Zu Tz. 10.132
446
Zur Veranschaulichung der in den vorherigen Tz. diskutierten möglichen Ausprägungen des Funktions- und Risikoprofils und der entsprechend unterschiedlichen Vergütungen des Cash-Pool-Führers führt die OECD zwei Beispiele in den Tz. 10.133 bis Tz. 10.142 an.
447
Das erste Beispiel behandelt den Fall, dass der Cash-Pool-Führer eine funktions- und risikoarme Tätigkeit ausübt und hierfür eine Dienstleistungsvergütung erhält. Das zweite Beispiel behandelt den Fall, dass der Cash-Pool-Führer ein ausgeprägtes Funktions- und Risikoprofil aufweist, welches über eine reine Koordinierungs- bzw. Vertretungsfunktion hinausgeht und hierfür eine entsprechend höhere Vergütung (d.h. einen Teil der Zinsmarge) erhält.
Zu Tz. 10.133
448
In Beispiel 1 beschreibt die OECD eine Muttergesellschaft (X) einer multinationalen Unternehmensgruppe mit den Tochtergesellschaften H, J, K, L und M. Die Gesellschaften H, J, K und L partizipieren als Cash-Pool-Teilnehmer an einem physischen Cash-Pool, dessen Cash-Pool-Führer die Tochtergesellschaft M ist. Im Beispiel haben alle Cash-Pool-Teilnehmer die gleiche funktionale Währung, welche auch die einzige Währung des Cash-Pools ist.
449
Zum besseren Verständnis des von der OECD diskutierten Beispiels 1 stellt die nachfolgende Abbildung dieses schematisch dar.
S. 102
Zu Tz. 10.134
450
Die OECD beschreibt weiter, dass die als Cash-Pool-Führer agierende Tochtergesellschaft M eine Cash-Pooling-Vereinbarung mit einer unabhängigen Bank getroffen hat. Die für die bzw. mit den Cash-Pool-Teilnehmern getroffenen rechtlichen Vereinbarungen sind derart ausgestaltet, dass ein Transfer der Liquiditätsbestände zwischen den jeweiligen Einzelkonten und dem Masterkonto möglich ist, um die Einzelkonten der Cash-Pool-Teilnehmer auf den jeweiligen Zielsaldo zu bringen.
Zu Tz. 10.135
451
Die Cash-Pooling-Vereinbarung im Beispiel 1 der OECD sieht vor, dass die Bank die erforderlichen Transfers der Liquiditätsbestände zwischen den Einzelkonten und dem Masterkonto vornimmt. Nettoüberschüsse sollen von M bei der Bank angelegt und ein Nettofehlbetrag durch ein Darlehen der Bank an M ausgeglichen werden. Die Muttergesellschaft garantiert für den Kreditrahmen des Cash-Pool-Führers M gegenüber der Bank. Sowohl ein Soll- als auch ein Habensaldo des Masterkontos wird durch die Bank verzinst. Im konkreten Beispiel der OECD legen die Gruppengesellschaften H und J ihre Überschüsse im Cash-Pool an, die Gruppengesellschaften K und L erhalten Liquidität aus dem Cash-Pool. Die Verzinsung der Salden der einzelnen Cash-Pool-Teilnehmer soll gemäß Cash-Pooling-Vertrag erfolgen.
Zu Tz. 10.136
452
Im Beispiel 1 der OECD führt das Cash-Pooling zu einer Zinsersparnis bzw. zu höheren Zinserträgen für M gegenüber einer Finanzierung ohne Cash-Pooling-Vereinbarung.
Zu Tz. 10.137
453
Die angeführte Funktions- und Risikoanalyse zeigt im Beispiel 1, dass M kein Kreditrisiko trage. Vielmehr verbleibe das Kreditrisiko bei den Cash-Pool-Teilnehmern, während M als Cash-Pool-Führer lediglich eine Koordinierungs- bzw. Vertretungsfunktion ausübe. Die OECD führt weiter aus, dass M in Beispiel 1 weder die Funktionen einer Bank ausübe noch die Risiken einer Bank trage. Daraus folgert die OECD, dass M nicht die übliche Vergütung einer Bank zustehe, wie etwa den Zinsspread zwischen Soll- und Habenzinsen. M müsse stattdessen eine Vergütung erhalten, die die erbrachten Dienstleistungen als Cash-Pool-Führer angemessen reflektiert.
454
Das Beispiel 1 der OECD stellt damit die Situation eines funktions- und risikoarmen Cash-Pool-Führers dar.
455
Die Darstellung des Beispiels 1 der OECD ist stark komprimiert und daher sehr vereinfachend. So wird u.a. die im Beispiel angeführte Funktions- und Risikoanalyse nicht im Detail dargestellt, sondern es wird lediglich genannt, dass das Kreditrisiko bei den Cash-Pool-Teilnehmern verbleibe, ohne jedoch Steuerpflichtigen S. 103oder Finanzverwaltungen einen Hinweis darauf zu geben, nach welchen Kriterien bei einem Cash-Pool vorzugehen ist, um eine Aussage hinsichtlich des Kreditrisikos treffen zu können. Ebenso wenig wird die OECD konkret dahingehend, wie die angemessene Vergütung für die im Beispiel ausgeübten (Dienstleistungs-)Funktionen des Cash-Pool-Führers der Höhe nach ermittelt werden soll. Die in Rz. 3.98 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise genannte Auffassung der Finanzverwaltung, dass sich die Vergütung des Cash-Pool-Führers im Regelfall auf Basis einer kostenaufschlagsorientierten Methode mit einem Gewinnaufschlag auf die direkt zuzurechnenden Kosten (ohne Einbeziehung der Finanzierungskosten) zwischen fünf und zehn Prozent bestimmt, gibt hier Steuerpflichtigen einen zumindest deutlich konkreteren Hinweis.
456
Steuerpflichtige und Finanzverwaltungen sollten die teilweise recht oberflächlichen Aussagen des Beispiels 1 der OECD nicht zum Anlass nehmen, pauschale Aussagen über die angemessene Vergütung des Cash-Pool-Führers zu treffen. Vielmehr sollten Schlussfolgerungen in der Praxis, wie von der OECD selbst gefordert, auf einer deutlich präziseren Analyse der konkreten Umstände und Gegebenheiten im Einzelfall sowie der tatsächlich vom Cash-Pool-Führer übernommenen Funktionen, getragenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern erfolgen.
Zu Tz. 10.138
457
In Beispiel 2 beschreibt die OECD das Tochterunternehmen T der multinationalen Unternehmensgruppe Y, welches verschiedene konzerninterne und -externe Finanztransaktionen ausführt. Der wesentliche Geschäftszweck von T ist die Erbringung von Treasury-Leistungen für andere Konzerngesellschaften einschließlich der Festlegung der Finanzierungsstrategie und Steuerung der Liquidität der multinationalen Unternehmensgruppe Y. T ist verantwortlich für die externe Finanzierung von Y am Kapitalmarkt mittels Anleiheemissionen oder mittels Darlehen bei konzernfremden Banken sowie die Vergabe von gruppeninternen Darlehen zwecks Finanzierung der Gruppengesellschaften.
S. 104
458
Zum besseren Verständnis des von der OECD diskutierten Beispiels 2 stellt die nachfolgende Abbildung dieses schematisch dar.
Zu Tz. 10.139
459
Als Teil des Liquiditätsmanagements betreibt T einen Cash-Pool und entscheidet darüber, wie ein Liquiditätsüberschuss investiert bzw. ein Liquiditätsbedarf finanziert wird. Als Cash-Pool-Führer bestimmt T im Beispiel der OECD die gruppeninternen Zinssätze und trägt das Risiko für Differenzen zwischen den mit anderen Gruppenunternehmen bzw. unabhängigen Kreditgebern vereinbarten Zinssätzen. Weiterhin soll T das Kredit-, Liquiditäts- und Währungsrisiko im Hinblick auf die gruppeninterne Finanzierung tragen und über die Absicherung dieser Risiken (Hedging) entscheiden.
Zu Tz. 10.140
460
Mit Hinweis auf Abschnitt D.1 von Kapitel I der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, das sich mit der sachgerechten Abgrenzung von Geschäftsvorfällen beschäftigt, leitet die OECD für das Beispiel 2 ab, dass T als Cash-Pool-Führer Funktionen und Risiken übernehme, die über eine reine Koordinierungs- bzw. Vertretungsfunktion hinausgingen. Insbesondere zeige die Funktions- und Risikoanalyse, dass T die KonS. 105trolle über die finanziellen Risiken entsprechend der vertraglichen Regelungen ausübe und auch über die finanzielle Kapazität verfüge, diese Risiken wirtschaftlich zu tragen.
Zu Tz. 10.141
461
Die OECD folgert, die Vergütung von T für die von T ausgeübten Funktionen solle nach den Grundsätzen des Abschnittes C.1. des Kapitels X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien erfolgen, welcher die Vergütung von gruppeninternen Darlehenstransaktionen behandelt. Der Hinweis der OECD auf den Abschnitt C.1. des Kapitels X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist so zu verstehen, dass T als funktionsstarker Cash-Pool-Führer einen Anspruch auf die typische Bankmarge hat, d.h. auf einen Teil des Zinsspread oder sogar den gesamten Zinsspread zwischen vereinbarten Soll- und Habenzinsen, wobei das Mittel zur Erreichung dieser Bankmarge auf Ebene von T die Bepreisung als Darlehen ist.
462
Positiv an Beispiel 2 ist zu werten, dass die OECD feststellt, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft in ihrem Funktions- und Risikoprofil vergleichbar mit einer Bank sein kann. Diese Aussage scheint vor dem Hintergrund des in Beispiel 2 beschriebenen Funktionsprofils von T als Cash-Pool-Führer zutreffend, zumal der BFH Konzernfinanzierungsgesellschaften die Eigenschaft als Kreditinstitut i.S.d. § 1 KWG zugesprochen hat, sofern die Voraussetzungen des Bankenprivilegs erfüllt sind.
463
Wie auch im vorhergehenden Beispiel 1 der OECD wird auch in Beispiel 2 der OECD eine extreme Ausprägung hinsichtlich des Funktions- und Risikoprofils des Cash-Pool-Führers dargestellt. Auch die Darstellung des Beispiels 2 der OECD ist stark komprimiert und sehr vereinfachend. Insgesamt spannen die in den beiden Beispielen der OECD aufgezeigten Funktions- und Risikoprofile des Cash-Pool-Führers den Rahmen für die in der Praxis möglichen Fallkonstellationen auf. Zwischen den in den Beispielen dargestellten Ausprägungen der Funktionalität des Cash-Pool-Führers liegen in der Praxis eine Vielzahl von möglichen Konstellationen, die es für den Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und Gegebenheiten dezidiert zu analysieren gilt. Eine pauschalierende Anlehnung an eines der Beispiele der OECD zwecks Ableitung einer fremdüblichen Vergütung des Cash-Pool-Führers sollte daher in der Praxis vermieden werden.
Zu Tz. 10.142
464
Abschließend weist die OECD zum wiederholten Mal darauf hin, es müsse immer berücksichtigt werden, dass die übrigen Gruppengesellschaften die Geschäftsbeziehungen mit T nur eingehen würden, wenn sie dadurch nicht schlechter gestellt würden als bei der Wahrnehmung der nächstbesten Handlungsalternative.
C.2.3.2 Rewarding the cash pool members
Der Abschnitt C.2.3.2. beschäftigt sich mit der Vergütung der Cash-Pool Teilnehmer.
Zu Tz. 10.143
465
Die OECD führt hierzu in dieser Tz. aus, dass sich die Vergütung der Cash-Pool-Teilnehmer mittels Ermittlung fremdüblicher Zinssätze für Soll- und Habenpositionen innerhalb des Cash-Pools bestimmt. Dadurch würden die aufgrund der Cash-Pooling-Vereinbarung entstehenden Synergieeffekte zwischen den Cash-Pool-Teilnehmern verteilt, wobei zunächst der Cash-Pool-Führer entsprechend seinem Funktions- und Risikoprofil angemessen zu vergüten ist.
Zu Tz. 10.144
466
Die OECD stellt heraus, dass die Vergütung der einzelnen Cash-Pool-Teilnehmer von den konkreten Gegebenheiten und Umständen sowie den ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgütern und getragenen Risiken des jeweiligen Einzelfalls abhänge. Dies führt die OECD auch als Begründung dafür an, dass die OECD-Verrechnungspreisleitlinien keinen festgelegten Ansatz zur Allokation der (Synergie-)Vorteile auf die Cash-Pool-Teilnehmer enthalten. Vielmehr betont die OECD, sie wolle lediglich Grundprinzipien aufführen, an denen sich im Rahmen der Einzelfallanalyse orientiert werden könne.
467
Entsprechend der Aussage der OECD in dieser Tz., lediglich Grundprinzipien für eine Einzelfallanalyse aufzuzeigen, bleibt der Abschnitt C.2.3.2. zur Vergütung der einzelnen Cash-Pool-Teilnehmer sehr unspezifisch. Im Gegensatz zum Abschnitt C.2.3.1., in dem gleich zwei Beispiele hinsichtlich der Vergütung des Cash-Pool-Führers aufgeführt werden, enthält der Abschnitt C.2.3.2. auch kein Beispiel zur Veranschaulichung des Vorgehens zur Verteilung der Synergieeffekte bzw. der Ermittlung der fremdüblichen Vergütung der Cash-Pool-Teilnehmer.
468
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise werden in Rz. 3.99 insofern konkreter als die Ausführungen in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, da hier zumindest die weitergehende Aussage getroffen wird, dass die am Cash-Pool beteiligten Unternehmen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Teilnehmer den Verrechnungspreis anteilig zu übernehmen haben. Im Hinblick auf eine möglichst verursachungsgerechte Aufteilung der Synergieeffekte auf die einzelnen Unternehmenseinheiten wird zudem betont, dass eine besondere Würdigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Akzeptanz der Cash-Pool-Struktur im Ausland vorzunehmen sei.
469
Die mangelnde Konkretisierung in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird mitunter auf die Vermutung zurückgeführt, die internationale Staatengemeinschaft habe sich schlicht nicht einigen können, wie die Vergütung innerhalb des Cash-S. 107Pools bzw. die Verteilung der Synergieeffekte erfolgen soll. Die fehlenden konkreten Vorgaben in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, wie die Vergütung innerhalb des Cash-Pools bzw. die Verteilung der Synergieeffekte vorzunehmen ist, bedeuten letztlich eine hohe Unsicherheit für Steuerpflichtige und Finanzverwaltungen im Hinblick auf die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Cash-Pooling-Vereinbarungen. Streitigkeiten in Betriebsprüfungen mit dem Risiko der Doppelbesteuerung sowie langwierige Rechtsbehelfsverfahren, wie Verständigungsverfahren und Klagen vor FG, können daher bedauerlicherweise erwartet werden.
Zu Tz. 10.145
470
Nach Ansicht der OECD kann sich die Ermittlung fremdüblicher Zinssätze für den Cash-Pool mangels vergleichbarer Transaktionen zwischen fremden Dritten schwierig gestalten. Vor diesem Hintergrund weist die OECD darauf hin, dass die mit der externen Bank vereinbarten Zinssätze unter Berücksichtigung der funktionalen Unterschiede zwischen der externen Bank und dem Cash-Pool-Führer sowie die realistischerweise verfügbaren Handlungsalternativen der Cash-Pool-Teilnehmer für die Ermittlung fremdüblicher Zinssätze im Rahmen der Verrechnungspreisanalyse hilfreich sein können.
471
Die Ausführungen der OECD in dieser Tz. zeigen, dass sich ein externer Fremdvergleich für die Bestimmung der Soll- und Habenzinssätze einer Cash-Pool-Vereinbarung nach Ansicht der OECD nicht anbieten würde. Vielmehr scheint die OECD einen internen Fremdvergleich auf Basis der mit der externen Bank vereinbarten Soll- und Habenzinssätze unter Vornahme sachgerechter Anpassungsrechnungen für die funktionalen Unterschiede zwischen dem Cash-Pool-Führer und der externen Bank vorzuschlagen. Der wiederholte Hinweis der OECD auf die realistischerweise verfügbaren Handlungsalternativen der Cash-Pool-Teilnehmer betont, dass aus Sicht des einzelnen Teilnehmers der Cash-Pool vorteilhafter sein muss als die (hypothetische) Alternative einer externen (risikoäquivalenten) Kapitalanlage bzw. Darlehensaufnahme.
472
In Bezug auf die von der OECD angesprochenen funktionalen Unterschiede zwischen der externen Bank und dem Cash-Pool-Führer ist anzumerken, dass sich in der Praxis in Abhängigkeit des Funktions- und Risikoprofils des Cash-Pool-Führers zwecks Ableitung fremdüblicher Cash-Pool-Zinssätze die Kostenaufschlags- oder die Preisvergleichsmethode anbieten.
473
Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode setzt eine Charakterisierung des Cash-Pool-Führers als Routine-Dienstleister voraus, der lediglich einfache Funktionen ausübt, nur begrenzte Risiken trägt und im Rahmen des Cash-Pooling keine wertvollen immateriellen Wirtschaftsgüter einsetzt und keinen Wertbeitrag zu S. 108den generierten Synergien des Cash-Pools leistet. Dementsprechend wird bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode die fremdübliche Vergütung des Cash-Pool-Führers als Tested Party verprobt, wobei in der Kostenbasis die operativen Kosten des Cash-Pool-Führers einzubeziehen sind, nicht jedoch das Zinsergebnis. Die Höhe des Gewinnaufschlags soll die durch den Cash-Pool-Führer erbrachten Routine-Dienstleistungen angemessen vergüten. Legt man die durch die OECD in Tz. 10.130 skizzierte geringe Funktionalität des Cash-Pool-Führers zwecks Herleitung eines fremdüblichen Gewinnaufschlags zugrunde, dürfte der von der OECD im Zusammenhang mit Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung genannte Gewinnaufschlag von 5 % einen plausiblen Richtwert darstellen. Eine vergleichbare Höhe des Gewinnaufschlags wird auch von der deutschen Finanzverwaltung als angemessen betrachtet. Damit der Cash-Pool-Führer seine operativen Kosten zzgl. des festgelegten Gewinnaufschlags im Rahmen der Cash-Pool-Vereinbarung erhält, sind die Soll- und Habenzinsen unter Berücksichtigung der Soll- und Habenpositionen des Cash-Pools in der Praxis entsprechend retrograd festzulegen. Dabei können die mit der externen Bank vereinbarten Zinskonditionen für die Bestimmung der internen Soll- und Habenzinsen einen geeigneten Rahmen geben. Durch die kostenaufschlagsbasierte Vergütung des Cash-Pool-Führers werden im Ergebnis die im Cash-Pool generierten Synergien den Cash-Pool-Teilnehmern zugeordnet.
474
Dagegen bietet sich die Anwendung der Preisvergleichsmethode grundsätzlich im Fall eines funktionsstarken Cash-Pool-Führers an. Den Ausführungen der OECD, dass die mit der externen Bank vereinbarten Zinssätze unter Berücksichtigung der funktionalen Unterschiede zwischen der externen Bank und dem Cash-Pool-Führer für die Verrechnungspreisbestimmung hilfreich sein können, ist im Grundsatz zuzustimmen. Jedoch gerade für die Anwendung der Preisvergleichsmethode vor dem Hintergrund eines funktionsstarken Cash-Pool-Führers wäre eine konkrete Hilfestellung möglicher Anpassungen, wie den Unterschieden im Funktions- und Risikoprofil der externen Bank und des Cash-Pool-Führers im Sinne des Fremdvergleichsgrundsatzes gerecht werden kann, seitens der OECD wünschenswert gewesen. Denn in der Praxis gestaltet sich die Festlegung der Soll- und Habenzinsen bei Anwendung der Preisvergleichsmethode in der Tat komplex. Einerseits erweist es sich regelmäßig als schwierig, die jeweilige funktionale Ausprägung des Cash-S. 109Pool-Führers in den Zinskonditionen quantitativ exakt zu reflektieren. Andererseits existiert für die Aufteilung der Synergieeffekte zwischen den Cash-Pool-Parteien nicht die eine richtige Lösung. Als Folge hiervon ist eine Vielzahl an Kombinationen an internen Soll- und Habenzinsen unter Fremdvergleichsgesichtspunkten denkbar. In diesem Zusammenhang können externe kurzfristige (bankenübliche) Soll- und Habenzinssätze in der Praxis durchaus einen Anhaltspunkt dafür geben, in welchem Korridor sich die internen Zinskonditionen des jeweiligen Cash-Pools vor dem Hintergrund der mit der externen Bank im Einzelfall konkret vereinbarten Cash-Pool-Zinssätze bewegen können.
475
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die OECD für die Ermittlung fremdüblicher Zinssätze für den Cash-Pool keine konkreten Handlungsempfehlungen bietet. Auch die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise schweigen hierzu. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist dies umso bedauerlicher, da an Cash-Pooling-Vereinbarungen regelmäßig Gruppengesellschaften in einer Vielzahl von Ländern beteiligt sind und das Risiko von Diskussionen in Betriebsprüfungen mit der möglichen Folge von Doppelbesteuerung entsprechend hoch ist.
Zu Tz. 10.146
476
Die OECD schließt den Unterabschnitt C.2.3.2. mit der Aussage, dass erwartungsgemäß alle Cash-Pool-Teilnehmer durch das Cash-Pooling bessergestellt sein sollten als ohne. Dies könne je nach Gegebenheiten und Umständen im Einzelfall bedeuten, dass die Soll- und Habenpositionen aller Cash-Pool-Teilnehmer zu günstigeren Konditionen verzinst werden als Kreditaufnahmen oder Einlagen außerhalb des Cash-Pools. Die OECD weist erneut darauf hin, dass ein eventueller Zinsvorteil nur einer der Vorteile sein kann, der die Teilnahme am Cash-Pool zur besten realistischerweise verfügbaren Handlungsalternative macht. Als Beispiele für weitere Vorteile des Cash-Poolings nennt die OECD den dauerhaften Zugang zu einer Finanzierungsquelle, eine verringerte Abhängigkeit von externen Banken oder Zugang zu Liquidität, die ohne den Cash-Pool nicht verfügbar wäre.
C.2.3.3 Cash pooling guarantees
Zu Tz. 10.147
477
Die OECD führt aus, beim Cash-Pooling könnten wechselseitige Garantien und Aufrechnungsrechte zwischen den beteiligten Unternehmen notwendig werden. Daher stelle sich die Frage, ob Garantiegebühren zu verrechnen seien. Hierzu stellt die OECD fest, dass ungeachtet der konkreten Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls bestimmte generelle Charakteristika des Cash-Poolings bestehen, die S. 110dazu führen, dass die beteiligte externe Bank in der Regel wechselseitige Garantien und Aufrechnungsrechte einfordert. So weisen Cash-Pools in der Regel eine Vielzahl von heterogenen Teilnehmern auf, da am Cash-Pool beteiligte Unternehmen sich strukturell entweder in einer Soll- oder in einer Habenposition befinden und zudem unterschiedliche Kreditwürdigkeiten (Stand-Alone-Ratings) aufweisen.
478
Durch die Vereinbarung von wechselseitigen Garantien und Aufrechnungsrechten beabsichtigt die beteiligte externe Bank ihr eigenes Ausfallrisiko zu minimieren. Ein mögliches Ausfallrisiko dürfte regelmäßig beim virtuellen Cash-Pooling größer sein als beim physischen Cash-Pooling, da die Salden der Einzelkonten in diesem Fall nicht physisch, sondern nur virtuell auf das Masterkonto übertragen werden.
Zu Tz. 10.148
479
Die OECD stellt fest, dass derartige wechselseitige Garantien und Aufrechnungsrechte zwischen unabhängigen Unternehmen nicht vereinbart würden. Sie stellt weiter fest, dass jeder Garantiegeber für alle Cash-Pool-Teilnehmer garantiert, ohne die Kontrolle über den Kreis der Cash-Pool-Teilnehmer oder den betragsmäßigen Umfang der garantierten Verbindlichkeiten zu haben und möglicherweise auch ohne Zugang zu den notwendigen Informationen über die anderen Cash-Pool Teilnehmer.
480
Zudem garantieren die verschiedenen Cash-Pool-Teilnehmer nebeneinander für dieselben Verbindlichkeiten. Als Folge dessen könnte es nach Ansicht der OECD für den einzelnen Garantiegeber nicht möglich sein, den tatsächlichen Umfang eines möglichen Zahlungsausfallrisikos einzuschätzen. Die OECD schlussfolgert hieraus, dass die wechselseitigen Garantien und Aufrechnungsrechte faktisch nicht mehr als eine Anerkennung der Tatsache darstellen, dass es den Interessen der multinationalen Unternehmensgruppe schaden würde, den Cash-Pool-Führer und damit letztlich auch die einzelnen Kreditnehmer im Cash-Pool nicht zu unterstützen. Damit ginge der Nutzen wechselseitiger Garantien und Aufrechnungsrechte für den einzelnen Kreditnehmer nach Auffassung der OECD möglicherweise nicht über den Grad der Bonitätsverbesserung hinaus, der auf die implizite Unterstützung durch andere Gruppengesellschaften zurückzuführen ist.
481
Sofern die konkreten Umstände und Gegebenheiten im Einzelfall eine solche Schlussfolgerung zulassen, wird von der OECD die Verrechnung einer Garantiegebühr abgelehnt. Eine eventuelle Unterstützung im Falle des Ausfalls eines Gruppenunternehmens wäre nach Ansicht der OECD entsprechend als Kapitaleinlage zu behandeln.
482
Eine eventuelle Unterstützung eines Konzernunternehmens könnte bereits nach deutschem Recht eine (verdeckte) Einlage der jeweiligen Muttergesellschaft darstellen, wenn es sich bei der Unterstützung um einen einlagefähigen VermögensS. 111vorteil handelt. Damit ist die OECD Auffassung weitgehend konsistent mit der deutschen Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes.
483
Einstweilen frei.