Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.2.3 Determining the arm's length price of cash pooling transactions
436
Der Unterabschnitt C.2.3. beschäftigt sich mit der Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises von Cash-Pooling-Transaktionen der Höhe nach.
S. 99
Zu Tz. 10.128
437
Die OECD beginnt diesen Abschnitt mit der der Aussage, Finanztransaktionen wie das Cash-Pooling, trügen verschiedene Bezeichnungen und Beschreibungen, die unterschiedlich verstanden werden könnten. Vor diesem Hintergrund betont die OECD unter wiederholtem Verweis auf das Kapitel I der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dass einer Bestimmung des Ansatzes zwecks Herleitung eines fremdüblichen Verrechnungspreises zunächst die sachgerechte Abgrenzung der Transaktion voranginge, wobei die konkreten Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
C.2.3.1 Rewarding the cash pool leader function
Der Unterabschnitt C.2.3.1 behandelt die Vergütung der Funktion des Cash-Pool-Führers.
Zu Tz. 10.129
438
Die OECD wiederholt in dieser Tz. lediglich ihre Aussage, dass die fremdübliche Vergütung des Cash-Pool-Führers von den im Rahmen einer Cash-Pooling-Vereinbarung ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgütern...