Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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11. Einleitung des Verständigungsverfahrens
11.1 Antragstellung
11.1.1 Das Verständigungsverfahren setzt nach Art. 6 Abs. 1 Schiedskonvention einen Antrag des betroffenen Unternehmens voraus. In diesem Antrag ist deutlich zu machen, dass sich das Unternehmen auf die Schiedskonvention stützt.
11.1.2 Der Antrag sollte zweckmäßigerweise im Staat des übergeordneten Steuerpflichtigen gestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Aufteilung von Betriebsstättengewinnen nach Art. 4 Nr. 2 Schiedskonvention in Frage steht; die Betriebsstätte gilt für Zwecke der Schiedskonvention als Unternehmen des anderen Vertragsstaats (Art. 1 Abs. 2 Schiedskonvention).
11.1.3 Im Falle der Antragstellung im Inland ist das Verständigungsverfahren beim BZSt zu beantragen.
11.1.4 Tz. 2.1.5 gilt entsprechend (vgl. aber Tz. 13.1.3 und 13.1.4).
11.2 Antragsfrist
11.2.1 Der Antrag ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Schiedskonvention innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme zu unterbreiten, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Art. 1 Schiedskonvention, z.B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur, herbeigeführt hat oder herbe...