Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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a) Teilweise Funktionsverlagerung
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§ 7 Abs. 1 FVerlV bestimmt als Basis für die Bewertung des Grenzpreises für das verlagernde Unternehmen den Wegfall oder die Minderung des Gewinnpotentials. Dies bedeutet aber nicht, dass jede Änderung des Gewinnpotentials eines Unternehmens als Folge einer Veränderung in der Aufgabenwahrnehmung zu einer Bewertung nach § 7 FVerlV führt. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Wegfall oder die Minderung durch eine Funktionsverlagerung verursacht ist.
S. 244Beispiel
Die A AG stellt Reifen für alle großen Automobilproduzenten her. Ihre Tochtergesellschaft B s.r.o. in Tschechien stellt ebenfalls seit vielen Jahren Reifen für dieselben OEMs her. A hat einen Auftrag für die Reifen für das Sportwagenmodell X des OEMs C, der sehr profitabel ist. C möchte die Reifen zukünftig aus Tschechien beziehen. A verlagert deshalb den Auftrag zu B. Das Gewinnpotential geht um 20 pro Jahr zurück.
Zwar ist das Gewinnpotential von A zukünftig um 20 gemindert. Diese Minderung ist aber nicht durch eine Funktionsverlagerung verursacht (zur Definition s. Anm. 103), weil A die Funktion der Herstellung von Reifen unverändert ausübt. Die Verlagerung eines bestimmten Au...