Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
a) Inhalt und Zweck der Stammdokumentation (Satz 1)
233
§ 5 Abs. 1 Satz 1 GAufzV nimmt die Verpflichtung aus § 90 Abs. 3 Satz 3 AO auf und verweist die Steuerpflichtigen, die gem. § 90 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO zur Erstellung einer Stammdokumentation verpflichtet sind, hinsichtlich der darin darzustellenden Inhalte zunächst auf die Anlage zur GAufzV. Neben der Erstellung von Aufzeichnungen zu den in der Anlage aufgezählten Punkten ist der Steuerpflichtige gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GAufzV ausdrücklich auch dazu verpflichtet „entsprechende Unterlagen“ vorzulegen. Inwieweit diese Regelung einen eigenen über die Vorlagepflichten der Anlage zur GAufzV hinausgehenden Regelungsgehalt hat oder ob sich die Regelung im Wesentlichen nur auf die Verpflichtung zur Vorlage des Konzernabschlusses gem. Nr. 17 der Anlage zur GAufzV bezieht, bleibt unklar. Sofern hier über die ausdrücklichen Vorlagepflichten der Anlage hinaus eine Pflicht zur Vorlage die Stammdokumentation ergänzender Unterlagen normiert worden ist, sind derartige Unterlagen, wie sich aus der UnbestimmtS. 113heit der Forderung nach „entsprechenden Unterlagen“ ergibt, jedenfalls nur auf konkrete Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen.
234
Zweck der Stammdokumentation ist e...