Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
B.3 Arten einer Kostenumlagevereinbarung
Zu Tz. 8.10
79
Unterschieden wird zwischen zwei Arten von Kostenumlagevereinbarungen: Zum einen in Bezug auf die Entwicklung von immateriellen und materiellen Vermögenswerten (development CCA) sowie auf die Erbringung von Dienstleistungen (service CCA). Zwar ist jede Kostenumlagevereinbarung selbständig und individuell zu würdigen. Jedoch hebt die OECD in der Textziffer zugleich den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Kostenumlagevereinbarungen hervor: So würden development CCA insbesondere dazu führen, dass die Teilnehmer die hieraus resultierenden Vorteile in Zukunft erwarten. Ebenso würden diese Art von S. 39Kostenumlagevereinbarungen, insbesondere wenn sie die Entwicklung immaterieller Werte zum Gegenstand hätten, signifikante Risiken enthalten, die vor allem mit der unsicheren zukünftigen Entwicklung in Verbindung stünden. Schließlich sind als development CCA solche Kostenumlagevereinabrungen anzusehen, die eine gemeinsame Entwicklung, Weiterentwicklung, Instandhaltung von immateriellen oder materiellen Werten zum Gegenstand haben. Jeder Teilnehmer einer solche Vereinbarung erhält dann einen seinem Beitrag entsprechenden Anteil der Nutzungsrechte des zukünftigen Wertes.
80
Hingegen würden aus einem service CCA nur laufende Vorteile resultieren und dementsprechend - im Gegensatz zu development CCA - sicherere und weniger risikobehaftete Vorteile zu erwarten sein. Im Rahmen von service CCA werden Leistungen erbracht, von denen jeder Teilnehmer unmittelbar profititert. Mithin leistet jeder Teilnehmer und erhält Leistungen aus diesem „Dienstleistungspool“.
Als Beispiele für einen service CCA kommen insbesondere der Erwerb zentralisierter Managementdienstleistungen oder das Betreiben gemeinsamer Werbekampagnen auf den Märkten der Vertragspartner in Betracht.
81
Die OECD führt ferner an, dass diese Differenzierung notwendig und sinnvoll sei, da development CCA komplexer seien und daher präzisere Leitlinien benötigen. Insbesondere wird die Bewertung der Beiträge hervorgehoben. Auch wird ausgeführt, dass dennoch eine Analyse von Kostenumlagevereinbarung nicht auf Basis „superficial distinctions“ basieren soll. Die OECD ist nämlich auch der Ansicht, dass in bestimmten Fällen auch unter einem service CCA immaterielle Werte entwickelt bzw. weiterentwickelt werden können, die unsichere Vorteile erzeugen können. Ebenso mag es development CCA geben, die immaterielle Werte hervorbringen, die kurzfristige und sichere Vorteile generieren.
Die grundlegende Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass die OECD versucht, Kostenumlagevereinbarungen in Einklang mit den anderen Kapiteln der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu bringen, sodass die Ergebnisse - egal ob unter Verwendung einer Kostenumlagevereinbarung oder unter einer anderen „normalen“ Vorgehensweise - übereinstimmen. Dies führt jedoch auch zu der Frage, ob die beiden Arten aus Verrechnungspreissicht unterschiedlich zu behandeln sind.
Zu Tz. 8.11
82
Die OECD betont erneut, dass im Rahmen eines development CCA jeder Teilnehmer einen Anspruch auf die Rechte hat, die mit den in der Kostenumlagevereinbarung entwickelten immateriellen oder materiellen Werten einhergehen. Zugleich werden immaterielle Werte, wie an vielen Stellen in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, hervorgehoben und ihre „herausragende“ Bedeutung herausgestellt.
S. 40So wird aufgezeigt, dass sich die Nutzung von immateriellen Werten beispielsweise auf bestimmte geografische Gebiete oder Anwendungsbereiche beziehen oder rechtlich in entsprechender Weise beschränkt werden kann. So kann beispielsweise die Nutzung eines Medikamentes bei einem Beteiligten auf den europäischen Raum und bei einem anderen Beteiligten auf den amerikanischen Raum begrenzt sein. Eine solche Beschränkung ist dann Bestandteil der Kostenumlagevereinbarung. Dabei können die unterschiedlichen Rechte dazu führen, dass der jeweilige Teilnehmer hierfür rechtlicher Inhaber in Bezug auf den immateriellen Wert bzw. auf das hieraus abgeleitete Recht wird. Alternativ kann auch ein Teilnehmer als rechtlicher Inhaber eines solchen immateriellen Wertes qualifiziert werden und die anderen Teilnehmer haben bestimmte Rechte, den Wert zu nutzen.
83
Für die Erhebung und Entrichtung einer Lizenzgebühr ist in beiden Konstellationen aber grundsätzlich kein Raum. Sofern die Beiträge, die im Rahmen der Kostenumlagevereinbarung zu leisten sind, als fremdüblich anzusehen sind, ist mit diesen Beiträgen das Nutzungsrecht entsprechend enthalten. Mithin besteht kein Raum für die Entrichtung einer Lizenzgebühr, sofern das Ausmaß der Nutzung durch einen Teilnehmer seinem durch die Beiträge erworbenen Vorteil entspricht. Durch die Beiträge hat der Teilnehmer eine Nutzungsberechtigung erworben. Jedoch ist diese begrenzt auf seinen Anteil. Nutzt der Teilnehmer das aus der Kostenumlagevereinbarung gewonnene Ergebnis über seinen von ihm erworbenen Vorteilsanteil hinaus, so kommen für diese weitergehende Nutzung aber die Entrichtung von Lizenzgebühren oder nachträgliche Ausgleichszahlungen in Betracht: Der zu erwartende Vorteil eines jeden Teilnehmers und der sich daraus ergebende relative Anteil am Gesamtvorteil des jeweiligen Teilnehmers bestimmt den Beitrag, der von dem Teilnehmer zu tragen ist. Würde ein Teilnehmer nun einen über seinen erworbenen Vorteil hinausgehenden Vorteil erzielen, hätte er in diesem Falle einen zu geringen Beitrag geleistet. Mithin erscheint eine Berücksichtigung dieses Umstands durch Entrichtung einer Lizenzgebühr an die übrigen Teilnehmer der Kostenumlagevereinbarung verständig. Als Alternative käme auch eine nachträgliche Anpassung der Beiträge in Betracht.