Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Atomisierung des Funktionsbegriffs
40.1
Auch die in den VerwGr.FVerl vollzogene Atomisierung des Funktionsbegriffs ist kritikwürdig. Zwar wird zunächst noch - § 1 Abs. 1 Satz 2 FVerlV entsprechend - darauf hingewiesen, dass eine Funktion ein „organischer Teil eines Unternehmens (sei), ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinne vorliegen“ müsse.
Dass das BMF den Funktionsbegriff tatsächlich jedoch bis ins Unendliche atomisiert haben möchte, geht aus den Umständen hervor, dass
laut Rn. 16 des der Funktionsbegriff „tätigkeitsbezogen und objektbezogen“ (= produktbezogen!) zu definieren sei,
S. 108im Beispiel in Rn. 22 VerwGr.FVerl der Funktionsbegriff bis zum einzelnen Produkt heruntergebrochen wird, ohne dass auch nur mit einer einzigen Silbe auf das Erfordernis des „organischen“ Teils eingegangen wird,
bereits die Substitution eines einzigen veralteten Produkts durch ein neues Produkt als Funktionsverlagerung anzusehen und eine Transferpaketbesteuerung auslösen soll, obwohl gerade bei einer solchen Konstellation der Geschäftswert nicht übergeht, sondern beim „verlagernden“ Unternehmen im Gegenteil durch das neue Produkt sogar noch gesteigert wird
es laut Tz. 2.1.1.2 der VerwGr.FVerl nicht etwa allein darauf ankommen soll, ob aus Sicht des verlagernden Unternehmens ein organischer Unternehmensteil vorliegt. Es soll vielmehr ausreichend sein, wenn sich die Tätigkeit entweder beim verlagernden oder beim übernehmenden Unternehmen als eine zweckgerichtete, abgrenzbare Tätigkeit unter Nutzung von bestimmten Wirtschaftsgüternzur Erwirtschaftung von Ergebnisbeiträgen darstellt. Wenn z.B. ein Autokonzern die Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen auf eine Auslands-TG auslagert und dort zentralisiert, würde wohl niemand auf die Idee kommen, diese Tätigkeit bei der abgebenden Konzern-MG als organischen Unternehmensteil anzusehen. Da jedoch auch die übernehmende TG in die Betrachtung mit einbezogen werden soll und bei ihr diese Tätigkeit - mangels anderer Aktivitäten - als organischer Teil anzusehen ist, ist laut BMF von der Verlagerung eines organischen Teils auszugehen.
Die Atomisierung des Funktionsbegriffs ist umso erstaunlicher, als in der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 FVerlV ausdrücklich angeführt wird, dass „eine ausufernde Anwendung“ der Funktionsverlagerungsbesteuerung gerade vermieden werden solle.
S. zum Begriff der „Funktion“ und dessen Atomisierung auch Anm. 41-44.