Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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10. Vorverfahren nach Art. 5 der Schiedskonvention
10.1 Beabsichtigt die Finanzbehörde den Gewinn eines Unternehmens gemäß Art. 4 Schiedskonvention zu berichtigen, muss sie das Unternehmen frühzeitig darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, die betroffenen verbundenen Unternehmen in den anderen Vertragsstaaten zu unterrichten. Diese anderen Unternehmen haben dann ihrerseits Gelegenheit, die Angelegenheit mit den für sie zuständigen Finanzbehörden zu erörtern, um eine Gegenberichtigung zu erreichen.
10.2 Stimmen die beteiligten Finanzbehörden und Unternehmen der Berichtigung und Gegenberichtigung zu, kommt ein Verständigungs- und Schiedsverfahren nicht in Betracht.