Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3. Geschäftsvorfallbezogene Dokumentation (§ 2 Abs. 3 GAufzV)
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Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu erstellen. Dies entspricht den international anerkannten Verrechnungspreisgrundsätzen.
Die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV ist nicht so zu verstehen, dass die transaktionsbezogenen Gewinnmethoden für die Aufzeichnungen nicht herangezogen werden dürften (so bereits die Begründung zur GAufzV 2003).
Zur Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und für die Betriebsprüfung schaffen die Sätze 2 bis 4 Möglichkeiten, wirtschaftlich vergleichbare bzw. zusammenhängende Geschäftsvorfälle nach unterschiedlichen Kriterien zusammenzufassen. Durch die Möglichkeiten der Zusammenfassung ist es nur in reduziertem Umfang notwendig, Einzelgeschäftsvorfälle aufzuzeichnen.
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Voraussetzung für die Erleichterungen ist, dass die Kriterien für die Zusammenfassung bzw. die Gruppenbildung und die Regeln für die Abwicklung der zusammengefassten Geschäftsvorfälle transparent dargestellt werden.
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Angesichts der Neuregelung des § 153 AO und der wachsenden Bedeutung von Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS) war der Verordnungsgeber von einigen Wirtschaftsverbänden ermuntert worde...