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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

a) Umfang der Aufzeichnungspflicht (Satz 1)

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Laut § 1 Abs. 1 Satz 1 GAufzV hat der Steuerpflichtige in den Aufzeichnungen, die über die Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes zu erstellen sind, sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeutung haben.

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Satz 1 ist an den neuen Wortlaut von § 90 Absatz 3 Satz 1 und 2 AO sowie § 1 Absatz 4 AStG angepasst worden. Im Gegensatz zur alten Fassung des § 90 Abs. 3 AO wird nicht mehr auf die „Geschäftsbeziehungen“ des Steuerpflichtigen mit „nahestehenden Personen“ abgestellt. Die Aufzeichnungspflicht soll nunmehr sowohl die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG als auch die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AStG erfassen. Vgl. Anm. 136.

72

Im Referentenentwurf des BMF zur GAufzV hieß es zunächst, dass in den Aufzeichnungen sämtliche Umstände anzugeben sind, die für die Verrechnungspreise wirtschaftliche Bedeutung haben. Von Wirtschaftsverbänden wurde kritisiert, dass diese (Entwurfs-)Regelung unklar sei und darüber hinaus eine massive Verschärfung der bisher geltenden Dokumentationspflichten darstelle. Bislang habe es ausgereicht, dass die Aufzeichnungen erkennen lassen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde. Dies sei regelmäßig auch dann erkennbar gewesen, wenn nicht sämtliche Umstände dokumentiert worden seien. Da sich die neue Regelung zudem ausdrücklich nicht nur auf zivilrechtliche Bedingungen beziehe, könne ein Betriebsprüfer z.B. auch detaillierte technische Ausführungen und sensible Details über Betriebsgeheimnisse verlangen. Um dieser Kritik Rechnung zu tragen, wurde der Wortlaut in der Endfassung dahingehend geändert, dass sämtliche Tatsachen anzugeben sind, die für die Verrechnungspreise

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