Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.1 Allgemeines
Zu Tz. 8.3
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In Tz. 8.3 des Kapitels VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist eine Definition der Kostenumlagevereinbarung enthalten: Eine Kostenumlagevereinbarung stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmen dar, um Beiträge und Risiken in der gemeinsamen Entwicklung, Produktion oder dem gemeinsamen Erwerb von immateriellen sowie materiellen Werten oder der gemeinsamen Erbringung von Dienstleistungen zu teilen. Dies ist verbunden mit dem Verständnis, dass solche immateriellen oder materiellen Werte sowie Dienstleistungen mit der Erwartung der Teilnehmer verbunden sind, einen Nutzen bzw. Vorteil (benefit) für jedes Geschäft der teilnehmenden Unternehmen zu kreieren.
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Im Vergleich hierzu lautete die alte Definition in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 wie folgt: „Bei einer Kostenumlagevereinbarung handelt es sich um einen zwischen Unternehmen vereinbarten Rahmen, durch den Kosten und Risiken für die Entwicklung, die Produktion oder den Erwerb von Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Rechten aufgeteilt sowie Art und Umfang der Beteiligung an diesen Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Rechten für jeden Beteiligten festge...