Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Doppelte ertragswertorientierte Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern
4.2
Können für die Verlagerung eines Unternehmens bzw. Unternehmensteils keine aussagekräftigen Fremddaten ausfindig gemacht werden, verlangt der Gesetzgeber ab 2008 grundsätzlich immer eine doppelte ertragswertorientierte Bewertung für die übergegangene Ertragskraft (§ 1 Abs. 3 Satz 5 und 6 AStG). Durch die Offenlegung des Rückgangs der Gewinnerwartungen beim abgebenden Unternehmen (= Mindestwert) und des Ertragskraftzuwachses beim übernehmenden Unternehmen (= Höchstwert) sollen Anhaltspunkte für den potentiellen Einigungsbereich und damit gleichzeitig für das fremdübliche Entgelt gewonnen werden.