Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3.8 Hinweise für Funktionsverlagerung bei Personengesellschaften
177 Eine Personengesellschaft kann nahe stehende Person i.S.d. § 1 Absatz 2 AStG sein (vgl. Tz. 1.4.3 AEAStG). Die Regelungen des § 1 AStG und damit auch die Regelungen zu Funktionsverlagerungen sind daher auch auf Personengesellschaften, sei es als verlagerndes Unternehmen oder als übernehmendes Unternehmen, anzuwenden, soweit die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ergibt sich auch aus Artikel 7 und Artikel 9 OECD-MA.