Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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e) Wirtschaftsgüter und Vorteile bei der Einzelbewertung
40.4
Nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist die Aussage in Rn. 157 VerwGr.FVerl, wonach bei einer Einzelbewertung eines Transferpakets „Einzelwirtschaftsgüter und Vorteile“ zu bewerten seien. Richtigerweise sind gemäß dem Gesetzeswortlaut in § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG bei den ersten beiden Öffnungsklauseln die „einzelnen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen“ zu bewerten. Von „Vorteilen“ ist im Gesetz keine Rede.