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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

C.4.1 Verweigerung des Zugangs zum Verständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen

Zu Tz. 4.43

167.1

Der in Art. 25 (Verständigungsverfahren) des OECD-Musterabkommens beschriebene Streitbeilegungsmechanismus ist ein zentraler und unverzichtbarer Bestandteil der von einem Vertragsstaat bei Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens eingegangenen Verpflichtungen; Art. 25 muss vollständig nach Treu und Glauben, entsprechend seiner Bestimmungen und unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens umgesetzt werden. Die OECD zielt auf die vollständige Umsetzung von Abkommensverpflichtungen in Bezug auf das Verständigungsverfahren ab und erwartet, dass die in Verständigungsverfahren zu regelnden Fälle zügig gewährleistet werden. Die Arbeiten zu Aktionspunkt 14 der BEPS-Initiative haben das Ziel, die Effizienz des Verständigungsverfahrens zur Beilegung abkommensbezogener Streitigkeiten zu verbessern.

167.2

Als Mindeststandard haben die Staaten in Punkt 1.1. des Aktionspunkts 14 definiert, dass die Abs. 1 bis 3 des Art. 25 gemäß der Auslegung im OECD-MusterS. 124kommentar und vorbehaltlich der in den Punkten 3.1 und 3.3 des Mindeststandards vorgesehenen Abweichungen in ihre Doppelbesteuerungsabkommen aufnehmen; sie sollten die Inanspruchnahme des Verständigungsverfahrens für Verrechnungspreisfälle ermöglichen und die daraus resultierenden Verständigungsvereinbarungen umsetzen (z.B. durch entsprechende Berichtigung der festgesetzten Steuer).

167.3

Daher wendet sich die OECD in der im Jahr 2017 ergänzten Fassung der OECD-Leitlinien in Tz. 4.43 (neu) dagegen, dass Staaten den Unternehmen nach einer Verrechnungspreisanpassung in dem anderen Staat den Zugang zum Verständigungsverfahren verwehren.

Das ist sicherlich richtig, in der gegebenen Form jedoch nicht ausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund der zu erwartenden komplexen Verrechnungspreisfälle. Erforderlich wäre eine über diesen Programmsatz hinausgehende verpflichtende Festschreibung in Aktionspunkt 14. Die bloße Absichtserklärung reicht nicht aus.

Zu Tz. 4.44

167.4

Die Tz. geht auf weitere Aspekte ein, die für einen barrierefreien Zugang zum Verständigungsverfahren erforderlich sind:

167.5

So sollen die Staaten Zugang zum Verständigungsverfahren gewähren, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und den die Berichtigung vornehmenden Steuerbehörden Uneinigkeit darüber besteht, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Abkommensbestimmung zur Missbrauchsbekämpfung erfüllt wurden oder ob die Anwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Missbrauchsbekämpfung im Widerspruch zu einem Doppelbesteuerungsabkommen steht.

167.6

Die Staaten sollten Vorschriften, Leitlinien und Verfahren für die Einleitung und Durchführung des Verständigungsverfahrens veröffentlichen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Steuerpflichtigen diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Staaten sollten sicherstellen, dass ihre Richtlinien für Verständigungsverfahren anschaulich und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

167.7

In den Hinweisen zum Verständigungsverfahren, die ein Land veröffentlicht hat, sollte aufgezeigt werden, welche konkreten Informationen und Unterlagen Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens vorlegen müssen. Die Staaten sollten den Zugang zum Verständigungsverfahren nicht mit der Begründung einschränken, es seien unzureichende Informationen vorgelegt worden, wenn der Steuerpflichtige die vorgeschriebenen Informationen vorgelegt hat.

S. 125

167.8

Die Staaten sollten in ihren Richtlinien für Verständigungsverfahren klarstellen, dass zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen im Rahmen von Steuerprüfungen getroffene Regelungen (audit settlements) die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nicht ausschließen. Sofern Staaten über ein von den Aufgabenbereichen Betriebsprüfung und Steuerprüfung unabhängiges administratives oder gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Schlichtung/Beilegung von Streitfällen verfügen, das ausschließlich auf Ersuchen des Steuerpflichtigen eingeleitet werden kann, können Staaten die Inanspruchnahme des Verständigungsverfahrens bei den Angelegenheiten einschränken, die im Wege dieses Verfahrens geregelt wurden. Die Staaten sollten ihre Abkommenspartner über diese administrativen oder gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren unterrichten und sie sollten in ihren allgemeinen Leitfäden über diese Verfahren sowie in ihrer Verfahrensbeschreibung für das Verständigungsverfahren ausdrücklich auf die Auswirkungen hinweisen, die diese Verfahren hinsichtlich des Verständigungsverfahrens haben.

167.9

Beide zuständigen Behörden sollten über Anträge auf Einleitung von Verständigungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden und zur Frage der Annahme oder Ablehnung des Antrags Stellung nehmen können. Hierzu sollten die Staaten eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Änderung von Art. 25 Abs. 1, so dass ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten gestellt werden kann, oder;

  • wenn in einem DBA nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, einen Antrag auf Durchführung des Verständigungsverfahrens in einem der beiden Staaten zu stellen, Umsetzung eines bilateralen Unterrichtungs- oder Konsultationsverfahrens für diejenigen Fälle, in denen die angerufene zuständige Behörde die Einwendung des Steuerpflichtigen nicht für begründet hält (Konsultation ist hier nicht als Konsultation zwecks Beilegung des Falls auszulegen).

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