Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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5.3 Grenzen der Informationsübermittlung
Die Informationsübermittlung ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 EUAHiG untersagt (vgl. Tz. 5.3.1.1 und Tz. 5.3.1.3 bis Tz. 5.3.1.5). In den Fällen des § 4 Abs. 4 EUAHiG kann sie verweigert werden (vgl. Tz. 5.3.2.1).
Bei einer Informationsübermittlung, die auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-AHiG beruht (z. B. DBA, TIEA, Übereinkommen), sind die im jeweiligen Abkommen genannten Grenzen zu beachten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrer „Auslegungserklärung und Erklärung zu Schutzbestimmungen unter Bezugnahme auf Art. 21 des Übereinkommens und S. 229Art. V des Protokolls des Übereinkommens sowie auf Art. 22 des Übereinkommens und Art. VI des Protokolls“ Festlegungen zum Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe und Geheimhaltung mit Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde am beim Generaldirektor der OECD in Paris getroffen (vgl. Tz. 2.3).
5.3.1 Verbot der Informationsübermittlung
5.3.1.1 Beschränkungen aufgrund nationalen Rechts
Informationen, die nach deutschem Recht nicht beschafft werden können oder deren Beschaffun...