Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4. Dauersachverhalte (§ 2 Abs. 4 GAufzV)
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Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass fremde Dritte regelmäßig im Auge behalten, ob sich bei Dauersachverhalten (insbesondere bei langfristigen Vertragsbindungen) infolge von Änderungen der Marktverhältnisse Anpassungserfordernisse für die Zukunft ergeben. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich steuerliche Verluste in einem Geschäftsbereich abzeichnen oder wenn Preisanpassungen zu Lasten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden (z.B. Lizenzerhöhungen).
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Werden Verluste erkennbar, ist aufzuzeichnen, was Ursache für die Verluste ist und was der Steuerpflichtige unternommen hat, um die Verlustursachen zu beseitigen (siehe hierzu auch § 4 Abs. 2 Nr. 5 GAufzV).