Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Ersatzansprüche bei vorzeitiger Beendigung eines Vertriebsvertrages bzw. bei fremdunüblichen Kündigungsfristen
222
Wird ein Vertriebsvertrag vorzeitig gekündigt und gehen dem Vertriebsunternehmen deshalb Gewinnchancen verloren, ist davon auszugehen, dass dem Vertriebsunternehmen zivilrechtlich Schadensersatzansprüche zustehen, die auch der Besteuerung zugrunde zu legen, d.h. ertragswirksam zu aktivieren sind. Gleiches gilt, wenn die für den beendeten Vertriebsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen unangemessen waren.
Die Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch eines Vertriebsunternehmens wegen vorzeitiger Kündigung des Vertriebsvertrages bildet in erster Linie der geschlossene Vertriebsvertrag mit seinen Laufzeitelementen in Form der Grundlaufzeit oder des danach automatisch in Kraft tretenden Verlängerungszeitraums.
Sind zwischen dem Vertriebsunternehmen und dem Hersteller keine vertraglichen Regelungen über die Kündigung des Vertriebsverhältnisses getroffen worden, ist zu prüfen, welche Kündigungsfristen gesetzlich vorgeschrieben sind bzw. zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären.
223
Für Handelsvertreterverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen wurden, ordnet § 89 HGB abgestufte Kündigungsfristen an, deren Dauer sich nach der Länge des bisherigen tatsächlichen Vertragsverhältnisses bestimmt und im Höchstfall sechs Monate beträgt.
224
Für Vertragshändler enthält das materielle nationale Recht keine ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Allerdings ist in § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 BGB geregelt, dass Bestimmungen (z.B. vertraglich geregelte Kündigungsfristen) unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Beurteilung der Kündigungsfrist für einen Vertragshändler muss von dem InteS. 269resse des Händlers an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu dem Hersteller, die für seinen Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist ausgehen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wenn sie auf Dauer angelegt ist, nur schwer und kurzfristig zumeist gar nicht zu ersetzen. Dies und die strenge Ausrichtung des Vertragshändlers auf den Hersteller in Form einer Eingliederung in dessen Absatzorganisation sowie der Weisungsgebundenheit gebieten eine gesteigerte Rücksichtnahme des Herstellers auf seinen Vertragshändler. Von diesem werden in erheblichem Umfang Investitionen erwartet, die außerhalb dieser Geschäftsbeziehung häufig entweder gar nicht oder nur unter Schwierigkeiten zu verwenden sind. Die Kündigungsfristen müssen daher so gestaltet werden, dass dem Vertragshändler Gelegenheit geboten wird, zumindest einen Teil dieser auch im Interesse des Herstellers getätigten Investitionen wieder zu erwirtschaften. Die Dauer der Kündigungsfrist muss jedoch nicht die Gewähr dafür bieten, dass die Investitionen bis zum Vertragsende vollständig erwirtschaftet werden können. Für KFZ-Vertragshändler gilt aus vorgenannten Gründen gem. Art. 5 Kraftfahrzeugs-Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95 eine Freistellung von Art. 85 Abs. 1 EGV ausnahmsweise u.a. dann, wenn die Dauer der Vertragshändlerbeziehung auf mindestens fünf Jahre angelegt ist oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt. Diese Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn der Hersteller bei Beendigung der Vertragsbeziehung kraft Gesetzes oder aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Eine Mindestkündigungsfrist von 2 Jahren ist regelmäßig auch für Vertragshändler außerhalb der KFZ-Branche ausreichend lang, um der besonderen Schutzbedürftigkeit des Vertragshändlers Rechnung zu tragen.
225
Für freie Eigenhändler gelten die allgemeinen Kündigungsregeln der §§ 624, 723 BGB analog.
226
Ist ein Vertriebsvertrag von vornherein nur auf eine begrenzte Laufzeit angelegt oder kann er jederzeit kurzfristig gekündigt werden, ohne dass angemessene Entschädigungen bei Vertragsende für die getätigten Investitionen vereinbart worden sind, ist dies für die laufende Verrechnungspreisgestaltung insofern von Bedeutung, als der ordentliche und gewissenhafte S. 270Geschäftsleiter eines unabhängigen Vertriebsunternehmens unter solchen Gegebenheiten nicht bereit wäre, produkt- oder marktbedingte Verluste hinzunehmen bzw. Investitionen vorzunehmen, die er nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (höchstens 3-5 Jahre) wieder einspielen kann.