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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

A.2. Relevanz dieses Kapitels für andere steuerliche Zwecke

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Zu Tz. 6.13

Tz. 6.13 OECD-Leitlinien beginnt mit der Feststellung, dass das Kapitel VI OECD-Leitlinien ausschließlich Verrechnungspreisfragen behandeln soll. Die Aussagen haben damit keine Gültigkeit für andere steuerliche Bereiche, wie z.B. den Lizenzbegriff des Art. 12 OECD-MA oder des OECD-MK. Eine Schlussfolgerung aus dem Geschäftsvorfall und dessen Beurteilung für Verrechnungspreiszwecke für die Lizenzbestimmung i.S.d. Art. 12 OECD-MA und der daraus resultierenden möglichen Quellenbesteuerung der Lizenzgebühren ist nicht zu ziehen. Andersherum soll die Definition des Art. 12 OECD-MA auch keinen Rückschluss für die Bestimmung eines Entgelts für die Nutzung oder Überlassung eines immateriellen Werts haben. Die Begründung dafür ist, dass es sich bei den Regelungskreisen um zwei verschiedene Konzepte handelt. Beispiel ist die Zahlung für Goodwill, der sehr wohl eine Rolle für die Verrechnungspreisbetrachtung spielt, aber nicht als Lizenzgebühr i.S.d. Art. 12 OECD-MA qualifiziert. Gegenbeispiel sind technische Dienstleistungen, die potentiell nicht als Vergütung immateS. 55rieller Werte i.S.d. Kapitels zu behandeln sind, aber als Lizenzgebühr klassifiziert werden.

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Nicht selten ergibt sich im Zusammenhang mit der Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter die Erbringung komplementärer Dienstleistungen. Dabei kann es sich insbesondere um Mitarbeiterschulungen, technische Hilfe oder Beratung handeln. Umgekehrt können Aktivitäten des Lizenznehmers im Hinblick auf betriebliche immaterielle Werte zu Verbesserungen des immateriellen Wirtschaftsgutes und damit zu einer Erhöhung seines Wertes zu Gunsten des Lizenzgebers führen. In beiden Fällen können die Dienstleistungen als Nebenleistung zur Nutzungsüberlassung des immateriellen Wirtschaftsgutes qualifiziert werden. Tz. 6.18 verweist dazu auf Tz. 11 des Kommentars zu Art. 12 OECD-MA. Der Kommentar geht hier für den Regelfall von einer Aufteilung des einheitlichen Entgelts in eine Lizenzgebühr und das Entgelt für die Nebenleistung aus. Eine einheitliche Vergütung der Komponenten Nutzung des immateriellen Wirtschaftsgutes und Dienstleistungen als einheitliche Lizenzgebühr wäre insofern nur zulässig, wenn der Dienstleistung allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

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Besondere Bestimmungen für die Ermittlung fremdüblicher Vergütung für die Nutzung oder Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter sind gerechtfertigt, da die rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten dieser Wirtschaftsgüter von denen bei Transaktionen mit materiellen Wirtschaftsgütern erheblich abweichen können. Dies ergibt sich gerade auch aus der im Vergleich zu Sachgütermärkten größeren Anfälligkeit für Marktversagen bei Transaktionen zwischen fremden Dritten. Diese Aspekte sind auch bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen.

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Auch für Zollzwecke soll Kapitel VI OECD-Leitlinien keine Aussagekraft haben. Betrachtet man die Praxis, in der für Zollprüfungen unzweifelhaft und scheinbar mit zunehmender Tendenz Verrechnungspreisdokumentationen herangezogen werden, scheint die Aussage fraglich. Faktisch haben damit natürlich auch die Feststellung zu immateriellen Werten in der Dokumentation eine Auswirkung auf die Zollprüfung. Im Gegenteil, die Wirtschaft fordert seit geraumer Zeit, dass Verrechnungspreisdokumentationen auch für Zollzwecke anerkannt werden können. In die gleiche Richtung S. 56sprechen sich Vertreter von Zollbehörden für eine Anerkennung der Verrechnungspreisdokumentationen für zollrechtliche Zwecke aus. Allerdings vertritt die Zollverwaltung die Ansicht, dass alleine aus dem Umstand, dass eine Verrechnungspreismethode für Steuerzwecke anerkannt worden ist und der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang eine Verrechnungspreisdokumentation vorlegt, allein nicht dazu ausreicht, dass der nach dieser Methode gebildete Preis auch für Zollzwecke anerkannt werden muss. Gleichwohl werden entsprechende Aufzeichnungen bei der Einzelfallprüfung durch die Zollverwaltung herangezogen. Es wird vertreten, dass die Zollabteilungen in Unternehmen häufig nicht darüber informiert seien, dass aus steuerlichen Erfordernissen derartige Dokumentationen bereits existieren. Das mag in der Vergangenheit noch häufiger der Fall gewesen sein. Die Praxis zeigt aber, dass sich auch diese Sicht gerade wandelt und immer mehr zum Standard wird. Insofern scheint der Ausschluss für Zollzwecke nicht mehr zeitgemäß und auch faktisch nicht richtig.

131

Einstweilen frei.

132

Zu Tz. 6.14

Weiter ist Kapitel VI OECD-Leitlinien auch nicht maßgeblich für die Beurteilung der:

  • Einkünfteermittlung,

  • Aktivierung von Entwicklungskosten,

  • Abschreibungen und ähnliches.

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Das ist insofern nachvollziehbar, dass unterschiedliche Staaten auch unterschiedliche Regelungen etwa zur Berücksichtigung von Entwicklungskosten haben und möglicherweise besonders günstige Regelungen bei dem Betriebsausgabenabzug von Forschungs- und Entwicklungskosten einräumen. Eine unterschiedliche Behandlung von solchen Kosten darf dann nicht von den Verrechnungspreisgrundsätzen, die gerade kongruent angewendet werden soll, bestimmt werden. Die damit einhergehenden Unterschiede können zu Doppelbesteuerungen führen, die die OECD sieht und hinnimmt.

134

Einstweilen frei.

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