Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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6. Zu § 1 Abs. 5 FVerlV (Begriff „wesentliche“ immaterielle Wirtschaftsgüter und „Vorteile“)
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Bei einer zulässigen Einzelbewertung nach den ersten beiden Öffnungsklauseln brauchen nach dem Gesetzeswortlaut nur die in einem Transferpaket enthaltenen „einzelnen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen“ erfasst zu werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG), die im Transferpaket enthaltenen Vorteile hingegen nicht. Dem widersprechend besagt § 2 Abs. 3 Satz 2 FVerlV, dass bei der Einzelbewertung „Wirtschaftsgüter und Vorteile“ vollständig zu erfassen sind, ohne dass von Dienstleistungen die Rede ist.
Bei der dritten - im Jahr 2010 neu in das Gesetz eingefügten - Öffnungsklausel müssen hingegen Einzelverrechnungspreise für die (= alle) Bestandteile des Transferpakets angesetzt werden (inkl. Vorteile).
S. 143Bei einer Gesamtbewertung wiederum sind die „Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile“ - ohne Dienstleistungen - zu erfassen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG).
Ein nachvollziehbarer Grund für diese unterschiedlichen Rechtsfolgenanordnungen ist nicht ersichtlich. Es ist somit von einem Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit auszugehen. Dieses Gebot verlangt, dass der Gesetzgeber das s...