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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

6. Zu § 1 Abs. 5 FVerlV (Begriff „wesentliche“ immaterielle Wirtschaftsgüter und „Vorteile“)

79

Bei einer zulässigen Einzelbewertung nach den ersten beiden Öffnungsklauseln brauchen nach dem Gesetzeswortlaut nur die in einem Transferpaket enthaltenen „einzelnen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen“ erfasst zu werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG), die im Transferpaket enthaltenen Vorteile hingegen nicht. Dem widersprechend besagt § 2 Abs. 3 Satz 2 FVerlV, dass bei der Einzelbewertung „Wirtschaftsgüter und Vorteile“ vollständig zu erfassen sind, ohne dass von Dienstleistungen die Rede ist.

Bei der dritten - im Jahr 2010 neu in das Gesetz eingefügten - Öffnungsklausel müssen hingegen Einzelverrechnungspreise für die (= alle) Bestandteile des Transferpakets angesetzt werden (inkl. Vorteile).

S. 143Bei einer Gesamtbewertung wiederum sind die „Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile“ - ohne Dienstleistungen - zu erfassen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG).

Ein nachvollziehbarer Grund für diese unterschiedlichen Rechtsfolgenanordnungen ist nicht ersichtlich. Es ist somit von einem Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit auszugehen. Dieses Gebot verlangt, dass der Gesetzgeber das s...

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